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KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind Rangierfahrten beim digitalen Kontrollgerät zu erfassen?

KomNet Dialog 4120

Stand: 10.02.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

1.) Im Dreischichtbetrieb werden Fahrzeuge durch Lagerarbeiter in div. Niederlassungen zu Be- und Entladevorgängen an die Rampen geholt, rangiert und weggestellt. Diese Mitarbeiter haben keine Fahrerkarten. Was ist zu tun, da die Bewegungen im Massespeicher aufgezeichnet werden? 2.) Während mehrstündiger Wartezeiten an Ladestellen muss das Fahrzeug mehrfach wenige Meter weiterbewegt werden. Sind dadurch die Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten unterbrochen, da im eingestellten Modus der digitale Tachograf Fahrtätigkeiten aufzeichnet?

Antwort:

Zu 1.) Für die beschriebenen Fahrten findet die EG VO 561/2006 keine Anwendung; somit ist der Betrieb des Kontrollgerätes nicht vorgeschrieben und das Stecken einer Fahrerkarte durch das Lagerpersonal nicht notwendig.
Da aber die Fahrten im Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgezeichnet werden und bei Nichtbenutzung einer Fahrerkarte als „Fahrten ohne Karte“ registriert werden, kann dies bei eventuellen Kontrollen zu Problemen führen. Daher sollte für diese Fahrten das Kontrollgerät über das Menü des Kontrollgerätes auf die Funktion „OUT“ gestellt werden. Die Funktion registriert die Fahrt als Fahrt außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen.

Die Aussagen des Dialogs beziehen sich auf den Fall, dass es sich um ein abgeschlossenes Betriebsgelände handelt.Ist dies nicht der Fall gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.


Zu 2.) Bei der Fragestellung wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug nicht wie unter 1. durch das Lagerpersonal gefahren wird.
Zur Beantwortung der Frage sind hier die Begriffe „Ruhezeit“ und „Bereitschaftszeit“ zu klären.
Ruhezeit:
Die VO (EG) 561/2006 Artikel 4 Buchstabe g definiert die tägliche Ruhezeit als Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann, wobei die VO (EG) 561/2006 nur noch zwei Formen der Ruhezeit anerkennt, nämlich die regelmäßige tägliche Ruhezeit und die reduzierte tägliche Ruhezeit. Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ist definiert als Ruhepause von mindestens 11 Stunden oder eine in zwei Teilen genommene Ruhepause, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
Bereitschaftszeit:
Bereitschaftszeit gemäß Buchstabe b des Artikels 3 der Richtlinie 2002/15/EG ist weder Arbeitszeit noch Ruhepause oder Ruhezeit. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet am Arbeitsplatz zu bleiben, es muss sich aber in Bereitschaft halten um Tätigkeiten aufzunehmen. Diese Zeiten und die Dauer müssen dem Fahrpersonal entweder vor der Abfahrt oder unmittelbar vor Beginn bekannt sein.

Die in der Fragestellung bezeichneten Wartezeiten sind somit keine Ruhezeiten, sondern Bereitschaftszeiten, die entsprechend durch Betätigen des Zeitgruppenschalters am Kontrollgerät (digital oder analog) aufzuzeichnen sind. Wird das Fahrzeug weiterbewegt, ist die Bereitschaftszeit unterbrochen und vom Kontrollgerät wird automatisch Lenkzeit aufgezeichnet.