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Wie viele Stunden darf ich nach dem Fahrpersonalgesetz als Kraftfahrer arbeiten?
KomNet Dialog 21755
Stand: 08.08.2022
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Frage:
Wie viele Stunden darf ich nach dem Fahrpersonalgesetz als Kraftfahrer arbeiten?
Antwort:
Das Fahrpersonalgesetz - FPersG - enthält keine Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrer.
Regelungsvorgaben über Lenkzeiten (tägliche, wöchentliche und Doppelwoche), Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten (tägliche/wöchentliche) sind in der VO(EG) 561/2006 in Artikel 6 / 7 / 8 geregelt.
Parallel zu diesen EG-rechtlichen Vorgaben sind die Bestimmungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - zu beachten.
Hier beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden - sie darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden - wenn ein entsprechender Ausgleich gewährt wird. (§ 3 ArbZG).
Für Kraftfahrer, die unter EG-rechtliche Bestimmungen fallen, ist zusätzlich § 21a des ArbZG zu berücksichtigen (Beschäftigung im Straßentransport). Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden - sie darf auf bis zu 60 Stunden verlängert werden (bei entsprechender Ausgleichsregelung).
Eine Woche hat 6 Arbeitstage/Werktage (Montag bis einschl. Samstag).
Sowohl die EG-rechtlichen als auch die nationalen Arbeitszeitregelungen sind so aufeinander abgestimmt, dass keine Konkurrenzen be- bzw. entstehen.
Die maximale tägl. Arbeitszeit von 10 Stunden setzt sich zusammen aus den Lenkzeitabschnitten, den Arbeitszeiten (z. B. Be - und Entladen) sowie aus Bereitschaftszeiten, die nicht die Voraussetzungen des § 21a ArbZG erfüllen.