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Gibt es eine gesetzlich festgelegte tägliche Höchstarbeitszeit für Busfahrer (Gelegenheitsverkehr)?

KomNet Dialog 6414

Stand: 25.03.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Gibt es eine gesetzlich festgelegte tägliche Höchstarbeitszeit für Busfahrer (Gelegenheitsverkehr)? Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfte man vor/nach 10 h Lenkzeit gar nichts tun,keine Arbeitsvorbereitung, kein Kundenservice (z. B. Einchecken im Hotel). Nach der EU-Arbeitszeitverordnung könnte man an einzelnen Tagen länger arbeiten, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Ist es möglich, an einem Tag mit genau 10 h Lenkzeit noch 2 h zu arbeiten?

Antwort:

Die Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer im Gelegenheitsverkehr sind in der EG-Verordnung VO Nr. 561/2006/EG geregelt. Hiernach darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden betragen. Sie darf 2 x wöchentlich auf maximal 10 Stunden verlängert werden.


Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten, und nicht dazu führen, dass die in der EG-Richtlinie 2002/15/EG festgelegte Höchstarbeitszeit überschritten wird (siehe nächsten Absatz). Die Lenkzeit in der Doppelwoche darf 90 Stunden nicht überschreiten. Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden muss eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Die Unterbrechung kann auch durch Teilunterbrechungen von 15 Minuten und 30 Minuten ersetzt werden, wobei die große Teilunterbrechung am Ende genommen werden muss.

Die Richtlinie 2002/15/EG regelt die Arbeitszeit von Personen die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem § 21a des Arbeitszeitgesetzes. Der § 21 a des Arbeitszeitgesetzes regelt die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Hiernach darf die Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. Sie kann jedoch auf bis zu 60 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Die werktägliche Arbeitszeit ist in § 3 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Hiernach darf die Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zur Arbeitszeit des Fahrpersonals gehören alle Tätigkeiten, die der Fahrer im Straßenverkehr ausübt. Hierzu gehört z. B. im Omnibusgewerbe das Fahren, die Fahrgasthilfe (beim Ein-und Aussteigen), Abfahrtkontrolle sowie das Reinigen des Fahrzeuges und die Wartung. Im konkreten Fall ist nach einer Tageslenkzeit von 10 Stunden eine weitere Beschäftigung somit nicht zulässig.