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ArbZG Rn. 33).Die Tätigkeit der Beförderung einer oder mehrerer Personen in Verkehrsbetrieben ist grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen zulässig. Somit wäre auch die Tätigkeit eines Chauffeurs unter Zugrundelegung der o. g. Ausführungen in einer zugeordneten Abteilung „Fahrdienste“ zulässig, da dieser arbeitstechnische Zweck nicht im primären Zusammenhang ...
Stand: 23.08.2021
Dialog: 43572
Für den Begriff Ausnahmefall gibt es keine gesetzliche Definition.Gemäß § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf in Notfällen und Ausnahmefällen unter anderem auch die Ruhezeit verkürzt werden. Ein Ausnahmefall ist eine ungewöhnliche Situation, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintritt und deren Folgen nicht auf andere Art und Weise beseitigt werden können als durch Abweichungen ...
Stand: 18.05.2021
Dialog: 43407
Der § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz findet bezüglich der Reduzierung der Ruhezeit hier keine Anwendung. Der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz sagt zu der Reduzierung der Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 aus, dasseine Reduzierung der Ruhezeit auf Minimal 9 Stunden zulässig ist, eine weitere Veränderung der Ruhezeit des § 5 Abs.1 jedoch nicht zugelassen ist.Dementsprechend findet eine weitere Reduzierung d ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 26234
deckungsgleich mit der in Art. 2 Nr. 5 EG-Richtlinie enthaltenen Definition, wonach Schichtarbeit jede Form der Arbeitszeitgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften ist, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen ...
Stand: 11.01.2019
Dialog: 2430
Aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sich ergebende Unterweisungs- oder Fortbildungspflichten jeglicher Art sind keine freiwilligen Fortbildungsmaßnahmen, sondern Grundpflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG. Kosten für Maßnahmen dafür darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Dazu zählen z.B. auch Kosten ...
Stand: 24.05.2023
Dialog: 4519
der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.Desweiteren kann nach § 7 Abs.1 Ziff. 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden, also auf mindestens neun Stunden festgelegt sein, wenn die Art ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 29
werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird."Zusätzlich kann gemäß § 7 Abs.1 Nr.3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden gekürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert ...
Stand: 28.01.2020
Dialog: 43001
der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit (gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG) eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Über die Art der Aufzeichnung macht das ArbZG keine näheren Angaben.Die Einsichtrechte von Arbeitnehmerinnen ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 18883
die für Werktage gültige Regelung.Zu Frage 3:Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung nach § 16 Abs. 2 ArbZG hat der Arbeitgeber; d.h. ihm obliegt die Realisierung der Aufzeichnungsverpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Art der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Zulässig sind Stempelkarten, elektronische Zeiterfassungssysteme und auch handschriftliche Aufzeichnungsverfahren (z. B ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 4444
gilt für diesen Bereich ab dem 1.1.1996 (vgl. Art. 1 § 26 ArbZRG)."Hinweis:Auf die ggf. abweichenden Regelungen im Rahmen eines Tarifvertrages nach § 7 ArbZG möchten wir hinweisen. ...
Stand: 05.10.2022
Dialog: 43666
§ 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt grundsätzlich Abweichungen von allen Grundnormen des ArbZG in außergewöhnlichen Fällen und Notfällen zu. Gemeint sind nach dem Gesetzestext jedoch nur Fälle, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Art und Weise zu beseitigen sind.Grundsätzlich darf es sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 14 ArbZG ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 2130
nicht beschäftigt werden."Von diesem grundsätzlichen Verbot sind allerdings Ausnahmen möglich, die unter dem § 10 ArbZG aufgeführt sind. Die unter § 10 ArbZG aufgeführten Arbeiten sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Ohne nähere Kenntnisse über die Art der an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam vorgesehenen Arbeiten und die näheren ...
Stand: 03.05.2024
Dialog: 4291
Zu Frage 1 „Ist bei Abweichung vom Normalfall, aber innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes,das Einverständnis des Arbeitnehmers zwingend erforderlich?“:Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur. Normadressat der gegenüber dem Staat bestehenden Pflichten ist der Arbeitgeber, nicht der einzelne Arbeitnehmer. Regelungen, dass bei der Gestaltung der Arbeits ...
Stand: 09.01.2024
Dialog: 1349
für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung bleibt hiervon unberührt.Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden (auf 9 Stunden) gekürzt wird, wenn die Art der Arbeit ...
Stand: 05.03.2021
Dialog: 43342
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Die Dauer der Ruhezeit kann z.B. durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb ...
Stand: 07.02.2025
Dialog: 27584
Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Hiervon lässt das ArbZG einige wenige Ausnahmen zu, die u.a. abhängig ist von der Art der ausgeübten Tätigkeit.Zur Arbeitszeitgestaltung besteht in NRW das Beratungsangebot ...
Stand: 21.10.2022
Dialog: 1785
- oder Dienstvereinbarung zulässig.Aber selbst für diesen Fall nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann, abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG, die Ruhezeit nur um bis zu zwei Stunden verkürzt werden (hier auf mindestens neun Stunden), wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird. Das ArbZG enthält im § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG keine Festlegungen ...
Stand: 03.07.2020
Dialog: 43098
und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zuständig. Nur sie - und im Streitfall die Gerichte - können deshalb verbindliche Entscheidungen im Einzelfall treffen. Bei Verstößen können z.B. Nachbesserungen verlangt oder gegebenenfalls auch Bußgelder verhängt werden, deren Höhe im Einzelfall der Schwere des jeweiligen Rechtsverstoßes angepasst wird.Die Art und Weise der Zeiterfassung wird in einem Unternehmen ...
Stand: 22.03.2023
Dialog: 5271
Schadens an max. fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr, - zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag im Kalenderjahr.Der Antrag kann formlos gestellt werden und sollte mindestens folgende Angaben enthalten:- Zeit, Dauer und Ort der Beschäftigung,- Art der Tätigkeit, - Zahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen je Schicht und Anzahl der Schichten je Sonn- und Feiertag ...
Stand: 04.07.2023
Dialog: 529
die Entfernung des Arbeitnehmers vom Arbeitsort nicht dem Zweck der Rufbereitschaft zuwider laufen (vgl. Anzinger/Koberski: Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 3. Auflage, RdNr. 52ff zu § 2).Entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung ist die Bestimmung über den Aufenthaltsort. Ohne Kenntnis dieses Kriteriums kann die erste Frage nicht beantwortet werden. Die Art der Alarmierung - ob durch Anruf des Arbeitgebers ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 12431