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Welche Definition gilt in Bezug auf Ruhezeiten für den Begriff Ausnahmefall. Gibt es eine grobe Richtung was ein Ausnahmefall ist und was kein Ausnahmefall darstellt?

KomNet Dialog 43407

Stand: 18.05.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Ruhzeiten/Ausnahmefall: Ruhezeiten können gekürzt werden durch Ausnahmefälle. Welche Definition gilt für den Begriff Ausnahmefall. Gibt es eine grobe Richtung, was ein Ausnahmefall ist und was kein Ausnahmefall darstellt?

Antwort:

Für den Begriff Ausnahmefall gibt es keine gesetzliche Definition.

Gemäß § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf in Notfällen und Ausnahmefällen unter anderem auch die Ruhezeit verkürzt werden. Ein Ausnahmefall ist eine ungewöhnliche Situation, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintritt und deren Folgen nicht auf andere Art und Weise beseitigt werden können als durch Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG.

Eine solche Situation muss nicht zwangsläufig beim eigenen Arbeitgeber auftreten; sie kann auch beim Kunden oder Auftraggeber auftreten.

Außergewöhnlich sind solche Fälle nur dann, wenn sie nicht regelmäßig auftreten, nicht vorhersehbar sind und die Gefahr von immensen Schäden mit sich bringen. Diese Schäden können z.B. sozialer oder wirtschaftlicher Art sein.