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Ist es rechtens, dass für Pflegerinnen und Pfleger in einem Krankenhaus regelmässig kurze Wechsel im Dienstplan verankert sind?

KomNet Dialog 43342

Stand: 05.03.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Ist es rechtens, dass es in einem Krankenhaus die Regel ist, dass für Pflegerinnen und Pfleger kurze Wechsel im Dienstplan verankert sind? Also der Spätdienst um 21:00 Uhr endet und der Frühdienst um 6 Uhr anfängt? Das wird damit begründet, dass man die Ruhezeiten auf 9 Stunden verkürzen kann und man den "Ausgleich" dann von dem Frühdienst auf den nächsten Frühdienst ja bekommt. Also Spät - 9 Std Ruhezeit - Früh - 16 Std Ruhezeit (Ausgleich) - Früh. Ist das der in dem Gesetzestext vorgesehene "Ausgleich"?

Antwort:

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einen Anspruch auf mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit.


Die Dauer der Ruhezeit von elf Stunden kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde (auf 10 Stunden) verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Hierzu zählt auch der Beruf der Pflegerinnen und Pfleger. Diese Ausnahme kann der Arbeitgeber selbständig für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung bleibt hiervon unberührt.


Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, dass abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden (auf 9 Stunden) gekürzt wird, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Alternativ können auch abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG getroffen werden. Hier heißt es, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen. Zwingend für diese Ausnahmen nach § 7 ArbZG sind ein gültiger und anwendbarer Tarifvertrag mit den entsprechenden Regelungen. Ob eine solche Regelung für die beschriebene Beschäftigung als Pflegerin oder Pfleger vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.


Hierzu können Sie sich an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen) wenden.