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An wen kann sich ein Arbeitnehmer bei Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht (lange Arbeitszeiten) wenden?

KomNet Dialog 1785

Stand: 21.10.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ich möchte mich für einen Bekannten erkundigen, an wen man sich wenden kann, wenn man der Meinung ist, dass es in einer Firma nicht rechtmäßig zugeht? Denn er muss 12-14 Stundenschichten schieben, kann dann für 4 Stunden nach Hause und muss dann am nächsten Morgen wieder zur Frühschicht da sein. Und dann kommt noch dazu, dass er kaum noch ein Familienleben hat, da er grundsätzlich auch noch Wochenendschichten hat. Und drum würde ich mich freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, wohin sich mein Bekannter wenden kann, damit diese Zustände abgestellt werden können?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen. Ausgenommen sind hier lediglich leitende Angestellte im Sinne des § 5 (3) des Betriebsverfassungsgesetzes.


Nach § 2 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Arbeitszeiten über 10 Stunden sind grundsätzlich - abgesehen von Notfällen und außergewöhnlichen Fällen - nur aufgrund abweichender tarifvertraglicher Regelungen oder mit behördlicher Ausnahme zulässig.


Im § 4 ArbZG sind Regelungen zu Ruhepausen getroffen: Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.


Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.


Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.


Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Hiervon lässt das ArbZG einige wenige Ausnahmen zu, die u.a. abhängig ist von der Art der ausgeübten Tätigkeit.


Zur Arbeitszeitgestaltung besteht in NRW das Beratungsangebot des Zeitbüros FOM


Im Betrieb sollen in Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt und -sofern vorhanden- der Betriebs- oder Personalrat als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.


Im § 17 des Arbeitsschutzgesetzes werden Rechte der Arbeitnehmer definiert. Sollte der Arbeitgeber den berechtigten Beschwerden der Beschäftigten nicht abhelfen, können sich diese an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.


Wir bitten um Verständnis, dass KomNet aufgrund bestehender Gesetze keine Beratung in individuellen Rechtsangelegenheiten leisten darf. Die haftungsrechtliche Frage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (Kammern, Verbände etc.) gerichtet werden.