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Sind Unterweisungen innerhalb der Arbeitszeit durchzuführen oder handelt es sich hierbei um Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des TVÖD?

KomNet Dialog 4519

Stand: 24.05.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Ich bin in einem Krankenhaus in Niedersachsen tätig, das dem neuen TVÖD unterliegt. Hier gibt es eine neue Regelung, dass gemäß § 5 Arbeitszeit für Fortbildung der Mitarbeiter 15,4 Stunden an Arbeitszeit unentgeltlich jährlich einbringen muss. Der Arbeitgeber legt das Gesetz dahingehend aus, dass auch jegliche Form der Unterweisung, wie z.B. Arbeitssicherheitsunterweisung, Brandschutzunterweisung, Geräteunterweisung (MPG) als unbezahlte Arbeitszeit (da Fortbildungsmaßnahme) anzusehen ist. Ich bin der Auffassung, dass Unterweisungen als Arbeitgeberpflicht während der bezahlten Arbeitsszeit zu erfolgen haben und in dem Sinne keine `Fortbildungsmaßnahme` darstellen.

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sich ergebende Unterweisungs- oder Fortbildungspflichten jeglicher Art sind keine freiwilligen Fortbildungsmaßnahmen, sondern Grundpflichten des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG. Kosten für Maßnahmen dafür darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Dazu zählen z.B. auch Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, z.B. für Sicherheitsbeauftragte, für den sog. Gabelstaplerschein usw., die nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen.

Das bedeutet, dass dafür aufgewendete Zeiten Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG und auch dementsprechend zu vergüten sind.