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Wie hat die nach Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Arbeitszeitaufzeichnung bei Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft zu erfolgen?

KomNet Dialog 4444

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Nach § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 1. Zählt zur täglichen Höchstarbeitszeit auch die Heranziehung zur tatsächlichen Arbeit im Bereitschaftsdienst/Rufdienst? 2. Wie wird der Bereitschaftsdienst/Rufdienst an Sonntagen gerechnet bzw. die anfallende Arbeit in diesem Zeitraum? 3. Wie werden Aufzeichnungen vorgenommen? Reicht es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern sagt: `Zeichnet mal auf` - wenn nicht aufgezeichnet wird, wird anscheinend nicht nach Arbeitszeitgesetz über die werktägliche Höchstarbeitszeit gearbeitet.

Antwort:

Hinweis:


Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Die Aufzeichnungspflicht des § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) soll die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu kontrollieren. Aufzuzeichnen ist jede 8 Stunden überschreitende Arbeitszeit an Werktagen und jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen, und zwar auch dann, wenn diese Arbeitszeit nur eine kurze Zeitspanne umfasst (vgl. z.B. Kommentar zum ArbZG Anzinger/Koberski; 2. Auflage, Rd-Nr. 11 zu § 16).


Zu Frage 1:

Nach der früheren gesetzlichen Regelung im Arbeitszeitgesetz von 1994 waren Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. Der EuGH hat diese Regelung hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes als nicht mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie vereinbar erklärt. Mit Änderungsgesetz von 2003 wurde das ArbZG deshalb dahingehend geändert, dass nunmehr der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet wird. Die in den tariflichen Regelungen übliche Einteilung in Bereitschaftsdienststufen ist nur hinsichtlich der Entlohnung des Bereitschaftsdienstes von Bedeutung.

Rufbereitschaftsdienste sind weiterhin keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. Lediglich Zeiten der Inanspruchnahme zur Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft sind als Arbeitszeit zu werten und einem evtl. vorausgehenden oder nachfolgenden Dienst zuzurechnen.


Zu Frage 2:

An Sonn- und Feiertagen gilt ebenfalls die für Werktage gültige Regelung.


Zu Frage 3:

Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung nach § 16 Abs. 2 ArbZG hat der Arbeitgeber; d.h. ihm obliegt die Realisierung der Aufzeichnungsverpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Art der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Zulässig sind Stempelkarten, elektronische Zeiterfassungssysteme und auch handschriftliche Aufzeichnungsverfahren (z. B. Stundenzettel, Dienstpläne). Aus den Aufzeichnungen muss für den einzelnen Arbeitnehmer die täglich geleistete Arbeitszeit ersichtlich sein. Nicht ausreichend sind Aufzeichnungen, bei denen nur die wöchentliche Arbeitszeit ersichtlich ist.

Der Arbeitgeber kann intern andere Personen (auch den einzelnen Arbeitnehmer) beauftragen, die Aufzeichnungen für ihn durchzuführen. Sofern er diese Übertragungsmöglichkeit nutzt, muss er durch gelegentliche, stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der gesetzlichen Aufzeichnungsverpflichtung sicherstellen. Er ist auch für die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeiten verantwortlich. Sofern festgestellt wird, dass keine Aufzeichnungen gefertigt wurden, obwohl mehr als acht Stunden an einem Werktag gearbeitet wurde, trägt er hierfür die Verantwortung.

Eine vorsätzliche Anweisung des Arbeitgebers zur Falschaufzeichnung kann als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ergeben sich im Einzelfall Verdachtsmomente für Falschaufzeichnungen bzw. bewusst unterlassene Aufzeichnungen, oder ist die Aufsichtsbehörde an Hand der vorgelegten Arbeitszeitnachweise nicht in der Lage, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des ArbZG zu kontrollieren, so kann sie nach § 17 Abs. 2 ArbZG Anordnungen treffen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht vorzunehmen hat.


Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Arbeitgebers, nicht wegen Verstößen gegen das ArbZG mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren belegt zu werden und sich vor juristischer Verfolgung zu schützen. Die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Kontrolle der Arbeitszeit seiner Beschäftigten liegt in seinem Direktionsrecht und somit in seinem Ermessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, ob die Überprüfung der Arbeitszeit mehrmals, hier digital und manuell, durchgeführt wird.