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Können die beiden Feiertage Christi Himmelfahrt und Fronleichnam vom Arbeitgeber plötzlich zum Arbeitstag bestimmt werden?

KomNet Dialog 4291

Stand: 13.06.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Können die beiden Feiertage Christi Himmelfahrt und Fronleichnam plötzlich zum Arbeitstag bestimmt werden? In unserem Verlag ist normalerweise Produktionsschluss des wöchentlich erscheinenden Magazins donnerstags, bei Feiertagen wie Ostern oder Pfingsten oder Parallelproduktion eines Sonderheftes wird der Produktionsschluss auf Mittwoch, bei Ostern sogar auf Dienstag verlegt. Dieses Jahr (und wohl auch die kommenden) soll plötzlich aus Aktualitätsgründen an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam gearbeitet werden. Dieser Grund gilt anscheinend nicht bei den anderen Feiertagen. Mir erscheint dieses Vorgehen nicht logisch, sondern willkürlich.

Antwort:

Regelungen zur Arbeitszeit und zur Arbeitszeitgestaltung sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) getroffen. Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist der dritte Abschnitt relevant.


Nach dem ArbZG besteht ein grundsätzliches Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen siehe § 9 Abs. 1 ArbZG

"Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden."


Von diesem grundsätzlichen Verbot sind allerdings Ausnahmen möglich, die unter dem § 10 ArbZG aufgeführt sind. Die unter § 10 ArbZG aufgeführten Arbeiten sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Ohne nähere Kenntnisse über die Art der an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam vorgesehenen Arbeiten und die näheren Betriebsverhältnisse, können wir von hier aus nicht beurteilen, ob es sich um gesetzlich zulässige Feiertagsarbeit handelt.

Im ArbZG sind Ausgleichsregelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 11 ArbZG) getroffen:

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag oder an einem Feiertag, welcher auf einen Werktag fällt, beschäftigt, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegt.

Da bei Sonn- und Feiertagsarbeit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, empfehlen wir, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, diesen anzusprechen und die Hintergründe der vorgesehenen Feiertagsarbeit zu erfragen. Der Betriebsrat kann Ihnen auch Auskünfte dazu geben, ob in Bezug auf die vorgesehene Feiertagsarbeit tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung vorhanden sind.


In jedem Fall sollte Ihnen der Arbeitgeber eine nachvollziehbare Begründung für die vorgesehene Feiertagsarbeit sowie Angaben zur Gewährung des Ersatzruhetages geben können.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Arbeitszeitgesetz bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW im Internet unter www.mags.nrw/arbeitszeit-gestalten an.