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Wie sind Bereitschaftsdienste für Schulhausmeister zu bewerten?

KomNet Dialog 12431

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Wir sind als Schulhausmeister mit einer Arbeitszeit von 46,75 Std. in der Woche beschäftigt und werden von Dezember bis März mit einer Urlaubssperre belegt, um bei Schnee und Eis den Winterdienst (ausserhalb der Arbeitszeit) zu leisten. Dazu hat unser Arbeitgeber für Januar und Februar 2010 Rufbereitschaft in der Zeit von Montag - Samstag (ausserhalb der Arbeitszeit) von 7.00 - 20.00 Uhr und Feiertag, Sonntag von 9.00 - 20.00 Uhr festgelegt. Im Januar sind ca. 20 Überstunden und im Februar ca. 10 Überstunden angefallen. In den Zeiten der "Rufbereitschaft" müssen sich die Kollegen selber in Arbeit versetzen, da keine Alamierung erfolgt. Fragen; Wenn ich nicht zur Arbeitsaufnahme gerufen werde, ist das dann überhaupt Rufbereitschaft und nicht Bereitschaftszeit? Ist es möglich, über einen Zeitraum von 6 Wochen Rufbereitschaft anzuordnen? Da zu den Überstunden des Winterdienstes noch weitere Überstunden für Elternabende, Schulfeste etc. kommen, werden im Halbjahr ca. 90 Überstunden gemacht. Ist das nach TVöD-NRW und dem Arbeitszeitgesetz möglich?

Antwort:

Zunächst wird darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von KomNet keine Beratung zu tarifrechtlichen Fragen, insbesondere zu den im landesbezirklichen Tarifvertrag (TVöD-NRW) enthaltenen Bestimmungen für Schulhausmeister, erfolgen kann. Die Vorschriften des TVöD-NRW gehen zum Teil über die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinaus. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt ausschließlich auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes-ArbZG ggf. in Verbindung mit den abweichenden tariflichen Regelungen im Sinne der §§ 7 und 12 ArbZG.



1. Frage: Wenn ich nicht zu Arbeitsaufnahmen gerufen werde, ist das dann überhaupt Rufbereitschaft und nicht Bereitschaftsdienst?


Rufbereitschaft wird als eine Sonderform der Arbeit definiert. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind (§ 7 Abs. 4 TVöD).


Bei einem Bereitschaftsdienst kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. Nach § 7 Abs. 3 TVöD-NRW leisten Beschäftigte dann Bereitschaftsdienst, wenn sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.


Die Aufenthaltsbeschränkung ist bei der Rufbereitschaft also deutlich lockerer als beim Bereitschaftsdienst. Gleichwohl darf die Entfernung des Arbeitnehmers vom Arbeitsort nicht dem Zweck der Rufbereitschaft zuwider laufen (vgl. Anzinger/Koberski: Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 3. Auflage, RdNr. 52ff zu § 2).


Entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung ist die Bestimmung über den Aufenthaltsort. Ohne Kenntnis dieses Kriteriums kann die erste Frage nicht beantwortet werden. Die Art der Alarmierung - ob durch Anruf des Arbeitgebers oder durch vom Arbeitgeber angeordnete Eigeninitiative (Verfolgung des Wetterberichts, Ablesen eines Außenthermometers und/oder Blick aus dem Fenster) - ist insoweit nachrangig.



2. Frage: Ist es möglich über einen Zeitraum von 6 Wochen Rufbereitschaft anzuordnen?


Die Zeit der Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist vielmehr Ruhezeit, solange die Beschäftigten nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Weder das Arbeitszeitgesetz noch der TVöD-NRW enthalten eine Aussage zur Anzahl der Rufbereitschaftstage in Folge. Sieht der Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vor, so ist Rufbereitschaft grundsätzlich ohne bestimmte Grenzen zulässig.


Die grundsätzliche Möglichkeit einer beliebigen Anzahl von Rufbereitschaftsdiensten zieht einige Probleme nach sich: Zwar ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, allerdings hat sie auch nur eingeschränkten Freizeitwert, auch wenn es nicht zu einem Einsatz kommt. Viele Arbeitnehmer klagen über unruhigen Schlaf während der Rufbereitschaft, was die Leistungsfähigkeit am Folgetag herabsetzt. [...] Kurz: Auch außerhalb der Arbeitszeit ist keine vollständige Regeneration möglich. Eine extreme Häufung der Rufbereitschaften (z.B. von 25 Rufbereitschaften im Monat) zieht dann, wenn daraus „echte“ Arbeitszeit wird, mit einiger Wahrscheinlichkeit Kollisionen mit der täglichen oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit oder der Unterschreitung von Ruhezeiten nach sich (siehe RA Konstantin Weinholz: „Rufbereitschaft: Wie oft erlaubt?“ in Zeitschrift „Heilberufe“, Ausgabe 4/2009 Seite 49).


Ein Beispiel: Nach § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingeräumt. Durch tarifliche Regelungen kann diese Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Kommt es während der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, also zu einer Unterbrechung der Ruhezeit, führt dies dazu, dass die Ruhezeit erneut anläuft. In diesem Fall entstehen Probleme beim laufenden Schulbetrieb. Aus diesem Grund verzichten viele Kommunen auf eine Rufbereitschaft für Schulhausmeister und beauftragen mit dem Winterdienst außerhalb der regulären Arbeitszeit Mitarbeiter des Bauhofs oder externe Dienstleister.


Das Arbeitsschutzgesetz-ArbSchG verpflichtet die Arbeitgeber für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie eine geeignete Arbeitsorganisation zu sorgen (§ 3 ArbSchG). Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Zu den Gefährdungsarten führt § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG aus: "Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken." Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch die Belastung der Beschäftigten durch die Rufbereitschaftsdienste prüfen, bewerten und das Ergebnis seiner Prüfung dokumentieren. Insbesondere muss er prüfen und darlegen, 

- wie viele Rufbereitschaften in Folge für den einzelnen Arbeitnehmer höchstens vertretbar sind und

- ob und ggf. durch welche Maßnahmen (z. B. Einsatz eines Springers oder Beauftragung externer Unternehmen) die Belastung für den Einzelnen reduziert werden kann.

Bei der Beurteilung soll sich der Arbeitgeber vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.



3. Frage: Da zu den Überstunden des Winterdienstes noch weitere Überstunden für Elternabende, Schulfeste, Flaggen etc. kommen werden im Halbjahr ca. 90 Überstunden gemacht. Ist das nach TVöD-NRW und Arbeitszeitgesetz möglich?

Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bei zusätzlicher Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die an Werktagen zulässigen Höchstarbeitszeitgrenzen entsprechend.


Im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen darf somit die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden (6 Werktage x 8 Stunden) nicht überschreiten. Urlaubs- und Krankheitstage sowie Tage sonstiger Arbeitsbefreiung sind bei der Ausgleichsregelung als Tage mit einer Regelarbeitszeit von acht Stunden zu berücksichtigen. Sie kommen als Ausgleichstage nicht in Betracht. Eine Verlängerung des Ausgleichszeitraums ist nur dann statthaft, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende zwingende Gründe, z. B. langanhaltende Krankheit, dies erfordern. Unbezahlte Urlaubstage sind Ausgleichstage. Sonstige Arbeitsbefreiungen können als Ausgleichstage herangezogen werden. Bei der Festlegung des Ausgleichszeitraums ist nicht vom Kalenderjahr auszugehen, sondern vom Tag der Arbeitszeitverlängerung ausgehend sind 6 Monate vor- oder zurückzurechnen (siehe Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013,"Durchführung des Arbeitszeitgesetzes", RdNr. 2 zu § 3).


Maßgeblich ist also nicht die Höhe der Überstunden, sondern die Frage, ob ein Ausgleich entsprechend der v. g. Bedingungen möglich ist und erfolgt.