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muss aber die gleiche sein die auch im Sicherheitsdatenblatt verwendet wird. CAS- oder andere Stoffnummern müssen in der Kennzeichnung nicht angegeben werden, können aber dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.Ausführungen zu dieser Thematik finden sich im Kapitel 4.2.2 der ECHA-Leitlinie zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (aktuelle Version nur in englischer ...
Stand: 14.09.2016
Dialog: 27463
Vorbemerkungen: Die Maßnahmenstufen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) stellen ein gestuftes Schutzmaßnahmenkonzept dar, dessen Anwendung nicht mehr an die Kennzeichnung, sondern nunmehr ausschließlich an die Gefährdungsbeurteilung geknüpft ist. Die Maßnahmenstufen beinhalten technische, organisatorische, hygienische und persönliche Schutzmaßnahmen, die grundsätzlich geeignet sind, die ermittel ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 9260
Auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA ist in den FAQs zu der Frage "Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht?" die Folgende Antwort zu finden:"Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail ...
Stand: 15.04.2021
Dialog: 5630
Nach Artikel 17 (2) der EG-Verordnung 1272/2008 muss das Kennzeichnungsetikett in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedsstaaten beschriftet werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Dies gilt für alle Elemente der Kennzeichnung, also auch für das Signalwort. Soll die Kennzeichnung in mehreren Sprachen erfolgen, müssen dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen, d ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 7890
Feststoff unnötig ist. Bei der Angabe, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, muss dies auf klarem Fehlen von Relevanz basieren und nicht auf dem Fehlen von Informationen, und der Grund dafür ist anzugeben, sofern er nicht offensichtlich ist. Es ist klar zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen für den Ersteller keine Informationen verfügbar sind (beispielsweise „keine Informationen verfügbar ...
Stand: 04.09.2019
Dialog: 42833
Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Abnehmer in einer Amtssprache des entsprechenden Landes, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, vorgelegt werden, es sei denn der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.Verantwortlich dafür, dass die richtige Sprachversion zur Verfügung gestellt wird, ist der jeweilige Lieferant.Sofern dem deutschen Hersteller nicht mitgeteilt ...
Stand: 21.06.2022
Dialog: 43573
Nein, das muss sie nicht, und es wäre auch unangebracht. Stoffe, die in Human- oder Tierarzneimitteln verwendet werden, unterliegen nicht der Registrierungspflicht (REACH-VO, Art. 2 Abs. 5 a)). Insofern entfällt auf dem Sicherheitsdatenblatt die Nennung einer Registriernummer, da der Stoff ja nicht registrierungspflichtig ist (REACH-VO, Anh. II Nr. 1.1). Die Nennung der Ihnen erteilten ...
Stand: 18.09.2017
Dialog: 30281
angebracht ist: ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“„Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Lieferant stellt sicher, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen nach den Absätzen 4 und 5 in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/n zur Verfügung gestellt werden, in den/in die der/die Stoff(e) oder das/die Gemisch(e ...
Stand: 24.05.2021
Dialog: 43532
beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" findet sich unter der Nummer 3.5 folgendes:"Sicherheitsdatenblätter zu Stoffen oder Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein."Hinweis: Siehe hierzu auch die Informationen auf dem Nationalen Helpdesk der BAuA. Dort ist folgendes nachzulesen:"Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Abnehmer ...
Stand: 04.03.2021
Dialog: 43233
Die Anwendung von Normen ist grundsätzlich freiwillig. Normen sind nicht bindend, das unterscheidet sie von Gesetzen. Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen, wie zum Beispiel EU-Richtlinien, auf sie verweisen. Die rechtliche Grundlage für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes und die Verpflichtung, es dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen, ist die REACH- ...
Stand: 17.07.2017
Dialog: 29803
Nach Artikel 36 der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Akteur der Lieferkette die für seine Aufgaben erforderlichen Informationen 10 Jahre aufbewahren. Hierzu kann auch das Sicherheitsdatenblatt und dessen Vorgängerversionen gehören (vgl. hierzu auch BAuA-Vortragsfolien "Das Sicherheitsdatenblatt als zentrales Informationsinstrument").Zudem kann es sinnvoll sein, z. B. um betriebliche ...
Stand: 08.03.2021
Dialog: 12596
ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mit Ausnahme der Angaben zu den Mengenbereichen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. (2) Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 GefStoffV sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern ...
Stand: 22.11.2024
Dialog: 16989
Gemäß Ziffer 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind im Abschnitt 8 eines Sicherheitsdatenblattes die geltenden Grenzwerte für eine berufsbedingte Exposition anzugeben. Kann eine Exposition auftreten, sind die Grenzwerte anzugeben. Neben den Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) nach der TRGS 900 www.baua.de/trgs für die inhalative Exposition gibt es für einige Stoffe auch ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 14276
Sollte ein Stoff nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden, greifen die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Lieferanten eines Erzeugnisses, welches einen Stoff in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthält, der in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, teilen di ...
Stand: 20.08.2020
Dialog: 43257
über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?Helpdesk-Nummer: 0215Gemäß Artikel 31der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter ...
Stand: 13.08.2020
Dialog: 43131
Das Sicherheitsdatenblatt und die Kennzeichnung sollen die Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches darstellen, wie sie beim Inverkehrbringen vorliegen. Deshalb müssen für beide Komponenten separate Sicherheitsdatenblätter erstellt werden und jede Komponente muss mit einer eigenen Kennzeichnung versehen sein.Auf die ECHA-Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und die TRGS 220 ...
Stand: 17.09.2022
Dialog: 42848
aufweisen. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und die Mindestfläche muss 1 cm2 betragen. Ziff 1.2.1.3. Kennzeichnungsetikette müssen folgende Abmessungen aufweisen (Tabelle 1.3): Abmessungen der Kennzeichnungsetiketten - Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen (in mm) - bis 3 l wenn möglich mindestens 52 × 74 - über 3 ...
Stand: 03.05.2016
Dialog: 7891
In Anhang II Nummer 8.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist Folgendes nachzulesen:"Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen und geeigneten Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schut ...
Stand: 22.08.2024
Dialog: 42500
in Deutschland die deutsche Sprache Amtssprache ist, muss für Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden.Informationen zu den Amtssprachen wird von der EU angeboten. ...
Stand: 15.11.2023
Dialog: 43849
an, bei denen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss.Bei einem Zwei-Komponenten-Gefahrstoff handelt es sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens um zwei unterschiedliche Stoffe bzw. Gemische, für die der Lieferant jeweils ein eigenes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen muss, sofern mindestens ein Kriterium gemäß Artikel 31 Abs. 1 REACH-VO erfüllt ist.Für das Gemisch, welches erst ...
Stand: 03.09.2024
Dialog: 44008