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Welche Vorgaben gelten bei der Verwendung/Herstellung/Lieferung von Diisocyanaten?

KomNet Dialog 43532

Stand: 24.05.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Kennzeichnung

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Frage:

Verwendung/Herstellung/Lieferung von Diisocyanaten Was bedeutet "auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht: "ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen." Gibt es hierzu Größenbeschreibungen, farbliche Darstellungen oder Schriftgrößen? Wie ist "deutlich von den übrigen Angaben" umzusetzen?

Antwort:

Diisocyanate sind Substanzen, welche Eigenschaften besitzen, die zu einer Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt und Einatmen führen und gelten bereits bei geringer Exposition als Ursache für Berufsasthma.

Mit der Aufnahme von Diisocyanaten in den Anhang XVII der REACH-Verordnung ändern sich die Anforderungen an die Verwendung bzw. Herstellung und das Inverkehrbringen.


Aus dem Eintrag 74 in Anhang XVII der REACH-Verordnung geht hervor, dass Diisocyanate „nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden dürfen, es sei denn, die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.“


Für das Inverkehrbringen gelten die Bestimmungen bereits ab dem 24. Februar 2022:

„Nach dem 24. Februar 2022 dürfen Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder der Lieferant stellt sicher, dass der Abnehmer des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b Kenntnis hat, und dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht ist: ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.

„Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Lieferant stellt sicher, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen nach den Absätzen 4 und 5 in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/n zur Verfügung gestellt werden, in den/in die der/die Stoff(e) oder das/die Gemisch(e) geliefert wird/ werden. Die Besonderheiten der gelieferten Produkte, einschließlich Zusammensetzung, Verpackung und Design, werden in der Schulung berücksichtigt.“ (siehe Eintrag 74 in Anhang XVII der REACH-VO) (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02006R1907-20210215)

 

Genauere Angaben bzw. Erfahrungswerte und Vorgaben, sind voraussichtlich erst nach Ablauf der Übergangsfrist verfügbar. Bei Fragen kann man sich jedoch an die nationale Auskunftsstelle (REACH-CLP-Biozid Helpdesk, Link siehe unten) wenden.


 

Zusammenfassung


Sollen Diisocyanate als Stoff oder als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen über 0,1 Gew.-% nach dem 24. Februar 2022 in Verkehr gebracht werden, muss auf dem Etikett der oben zitierte Schulungshinweis ergänzt werden und der Lieferant muss sicherstellen, dass der Abnehmer Kenntnis von den Schulungsanforderungen hat und Schulungsmaterial in der jeweiligen Amtssprache der Mitgliedstaaten bereitstellen.

Sollen diese Stoffe oder Gemische nach dem 24. August 2023 verwendet werden, muss der Arbeitgeber oder Selbstständige sicherstellen, dass die Anwender erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten absolviert haben. Die Schulung muss alle fünf Jahre wiederholt werden.

 

 

Weiterführende Hinweise und Hilfestellungen


Nationaler Helpdesk für Fragen im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung:

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Home/Home_node.html

 

Von ALIPA und ISOPA (europäische Verbände der Isocyanat-Hersteller) gibt es eine Informationsseite zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten:

http://www.safeusediisocyanates.eu/diisocyanates-reach

 

Eintrag zur Verordnung zur Beschränkung von Diisocyanaten der BAuA:

https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/REACH-Bewertungsstelle-Arbeitsschutz/Diisocyanate.html

 

Informationsflyer des europäischen Klebstoffverbands:

https://aut.sika.com/content/dam/dms/at01/5/Feica-Sichere-Zukunft-fuer-Polyurethan.pdf