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Wie genau müssen die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt für Gefahrstoffe sein - speziell wenn es um die PSA geht?

KomNet Dialog 42500

Stand: 28.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wie genau müssen die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt für Gefahrstoffe sein - speziell wenn es um die PSA geht? Muss z.B. die genaue Filterbezeichnung beim Atemschutz oder das Handschuhmaterial (inkl. Dicke und Durchdringungszeit) angegeben sein? Falls ja, welche Verordnung bzw. welches Gesetz regelt dies?

Antwort:

In Anhang II Nummer 8.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ist Folgendes nachzulesen:


"Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen und geeigneten Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen1 zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen:


a) Atemschutz


Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.


b) Handschutz

Die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe ist klar anzugeben, einschließlich

  • der Art des Materials,
  • der Durchdringungszeit des Handschuhmaterials in Abhängigkeit von Stärke und Dauer der dermalen Exposition.

Erforderlichenfalls sind zusätzliche Handschutzmaßnahmen anzugeben."


In den "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der ECHA wird zum Atemschutz unter der Nummer 8.2 "Begrenzung und Überwachung der Exposition" noch Folgendes ausgeführt:


"Hautschutz

Die Angaben zum Hautschutz können in (i) „Handschutz“ und (ii) „sonstige Schutzmaßnahmen“ unterteilt werden (dem Rechtstext folgend, der, falls erforderlich, die Angabe von beidem fordert). Es ist zu beachten, dass in diesem Zusammenhang „Haut, sonstige“ als Unterabschnitt der Angaben zum Hautschutz von „Körperschutz“ abgedeckt wird, wenn nicht anders angegeben.


Auch hier ist die Ausrüstung auf der Basis der schädlichen Wirkungen, der Wahrscheinlichkeit eines Kontakts und der/dem potenziellen Dauer und Umfang der Exposition anzugeben.


Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung der längsten Zeit, über die ein Hautschutz (beispielsweise Handschuhe) getragen werden kann, die Maximaldauer der Exposition gegenüber den relevanten Stoffen und nicht einfach die Gesamtarbeitszeit zu betrachten ist.


In manchen Fällen müssen Stulpenhandschuhe (d. h. Handschuhe mit einem verlängerten Bund, der einen Teil des Unterarms bedeckt) verwendet werden. Dabei wird zusätzlich zu der Hand auch einem anderen Körperteil Schutz geboten, sodass sie unter dem Teil „Sonstige“ des Unterabschnitts genannt werden.


Atemschutz

Der Typ der zu verwendenden Schutzausrüstung wird benannt, wie z. B. umluftunabhängiges Atemschutz- oder Atemgerät, einschließlich des Typs des benötigten Filters. Es wird empfohlen Angaben über den entsprechenden Schutzfaktor (APF) zur Verwendung in dem bestimmten Szenarium, falls verfügbar, zu machen. Es ist zu beachten, dass Filtermasken bei hoher oder unbekannter Exposition von beschränktem Nutzen sein können, und umluftunabhängige Atemschutzgeräte sollten nur unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden."


Hinweis:

In den genannten Vorschriften finden sich auch Erläuterungen für andere PSA.