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Inwiefern ist der Lieferant oder Hersteller von Wirkstoffen und Hilfsstoffen verpflichtet, die Mindestzündenergie (mJ, Pkt. 9 - 10) im Sicherheitsdatenblatt anzugeben?

KomNet Dialog 42833

Stand: 04.09.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Inwiefern ist der Lieferant oder Hersteller von Wirkstoffen und Hilfsstoffen verpflichtet, die Mindestzündenergie (mJ, Pkt. 9 - 10) im Sicherheitsdatenblatt anzugeben. In der Verordnung (EU) 2015/830) oder auch anderen Unterlagen finde ich keine eindeutige Aussage. Ich frage mich, ob hier eine Auskunft entfallen darf, wenn eine bestimmte MZE überschritten wird (z.B. größer 100 mJ).

Antwort:

In Abschnitt 9 eines Sicherheitsdatenblattes sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen. Die in unter Nr. 9.1 aufgelisteten Eigenschaften sind eindeutig zu benennen, gegebenenfalls mit Angabe der verwendeten Prüfverfahren und Nennung geeigneter Maßeinheiten und/oder Referenzbedingungen.


Die Leitlinie der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern merkt zu Abschnitt 9 folgendes an:

"Die Forderung „In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben" ist so auszulegen, dass in diesem Abschnitt Werte, die vermutlich in einem für die Einstufung maßgeblichen Bereich liegen, und die schädlichen Wirkungen eines Stoffs oder Gemischs angegeben werden. So wird beispielsweise der Flammpunkt einer flüchtigen organischen Flüssigkeit angegeben, die vermutlich als entzündlich eingestuft wird, während die Bestimmung davon für einen hochschmelzenden Feststoff unnötig ist. Bei der Angabe, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, muss dies auf klarem Fehlen von Relevanz basieren und nicht auf dem Fehlen von Informationen, und der Grund dafür ist anzugeben, sofern er nicht offensichtlich ist. Es ist klar zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen für den Ersteller keine Informationen verfügbar sind (beispielsweise „keine Informationen verfügbar"), und Fällen, in denen negative Prüfergebnisse zur Verfügung stehen."


Die Daten sind also anzugeben, wenn sie für die Einstufung des Stoffes oder Gemisches relevant sind und auch, falls durch diese Eigenschaft ggf. andere, nicht durch die Einstufung erfasste Gefahren beschrieben werden.


Grundsätzlich ist der Zweck eines Sicherheitsdatenblattes zu beachten: Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.