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Ist die Bereitstellung eines deutschsprachigen Sicherheitsdatenblattes für einen Gefahrstoff zur Verwendung in Deutschland zwingend?
KomNet Dialog 43233
Stand: 04.03.2021
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Ist die Bereitstellung eines deutschsprachigen Sicherheitsdatenblattes für einen Gefahrstoff zur Verwendung in Deutschland zwingend? Wo ist es geregelt?
Antwort:
Ja. Nach Artikel 31 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gilt folgendes:
"Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat be-stimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes."
In der TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" findet sich unter der Nummer 3.5 folgendes:
"Sicherheitsdatenblätter zu Stoffen oder Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein."
Hinweis: Siehe hierzu auch die Informationen auf dem Nationalen Helpdesk der BAuA. Dort ist folgendes nachzulesen:
"Das Sicherheitsdatenblatt muss dem Abnehmer in einer Amtssprache des entsprechenden Landes, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, vorgelegt werden, es sei denn der Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes. Hierzu hat die ECHA eine Übersicht zu den in den verschiedenen Mitgliedstaaten benötigten Sprachen veröffentlicht. In Deutschland muss das Sicherheitsdatenblatt in Deutsch zur Verfügung gestellt werden.
Verantwortlich dafür, dass die richtige Sprachversion zur Verfügung gestellt wird, ist der jeweilige Lieferant."