Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss sich ein im EU-Ausland ansässiger Hersteller bei Inverkehrbringen eines Gefahrstoffs in Deutschland an spezifisch deutsches Recht halten?

KomNet Dialog 44124

Stand: 15.05.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

Favorit

Frage:

Muss ein im EU-Ausland ansässiger Hersteller bei Inverkehrbringung eines Gefahrstoffs in Deutschland sich an spezifisch deutsches Recht halten? Im konkreten Fall geht es um die Berücksichtigung der Wassergefährdungsklasse im Sicherheitsdatenblatt (TRGS 220).

Antwort:

In Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) vom Lieferanten bereitzustellen ist, sowie die Bedingungen für dessen Aktualisierung und erneute Bereitstellung. Vorgaben zu Form und Inhalt des SDB finden sich in Anhang II der REACH-Verordnung. Die REACH-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Darüber hinaus müssen die im SDB enthaltenen Informationen auch die Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG erfüllen.

Das Sicherheitsdatenblatt dient unter anderem dazu, zu erkennen, ob gefährliche chemische Stoffe oder Gemische vorliegen, und die damit verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt zu bewerten. Es muss daher auch Informationen darüber enthalten, ob ein Stoff oder Gemisch umweltschädliche Eigenschaften besitzt und welche Umweltrisiken mit seiner Verwendung verbunden sein können (u.a. Abschnitt 12). Die Qualität und Vollständigkeit des SDB sind somit wesentlich für einen wirksamen Umweltschutz und die Vermeidung potenzieller Umweltgefährdungen beim Umgang mit solchen Stoffen oder Gemischen.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 220 konkretisiert die Vorgaben der „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern“ der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Bezug auf nationale Anforderungen. Nach Abschnitt 4.5 der TRGS 220 sollen im Abschnitt 15 des SDB Angaben zu nationalen Vorschriften gemacht werden, unter anderem zu:

  • der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV),
  1. der Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) gemäß § 3 AwSV, einschließlich der Bezeichnung der WGK sowie ggf. einem Hinweis auf dispergierende oder emulgierende Eigenschaften des Stoffs oder einzelner Bestandteile des Gemischs,
  2. bei Gemischen: der prozentualen Anteile der Inhaltsstoffe mit WGK 1, 2 oder 3, insbesondere wenn diese zur Herstellung neuer Gemische eingesetzt werden.

Die WGK gibt an, in welchem Maße ein Stoff oder Gemisch Gewässer gefährden kann. Grundsätzlich müssen auch im EU-Ausland ansässige Hersteller die spezifischen deutschen Vorschriften einhalten, wenn sie gefährliche Stoffe oder Gemische auf dem deutschen Markt bereitstellen. Das schließt insbesondere die korrekte Angabe der Wassergefährdungsklasse im SDB gemäß den Anforderungen der TRGS 220 mit ein.