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Welches Sicherheitsdatenblatt ist bei unterschiedlichen Versionen anzuwenden?
KomNet Dialog 43131
Stand: 13.08.2020
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Welches Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist anzuwenden; 1. das damals gelieferte und damals aktuelle SDB (teilweise, wenn selten beschafft wird "jahrealt") oder aber 2. immer das neueste/aktuelle SDB (wie oft müsste/sollte dann nach neunen SDBs gesucht werden?), oder aber 3. beide SDB? Theoretisch kann sich das SDB direkt nach Lieferung geändert haben, weil 1. das SDB angepasst wurde, oder aber 2. sich der Stoff/Zusammensetzung geändert hat und so könnte es ja vorkommen, dass das verkehrte SDB aufbewahrt wird.
Antwort:
Grundsätzlich ist immer das aktuellste Sicherheitsdatenblatt anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes ergibt sich aus Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung). Auf Ihre Frage bezogen, möchten wir insbesondere Artikel 31 Absatz 9 hervorheben. Hier ist folgendes nachzulesen:
"Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich,
a) sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden;
b) sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde;
c) sobald eine Beschränkung erlassen wurde.
Die neue, datierte Fassung der Informationen wird mit der Angabe „Überarbeitet am .... (Datum)“ versehen und allen früheren Abnehmern, denen die Lieferanten den Stoff oder die Zubereitung in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert haben, auf Papier oder elektronisch kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen nach der Registrierung wird die Registrierungsnummer angegeben."
Hinweis:
Weiterhin möchen wir auf folgende FAQs des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA hinweisen:
"Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?
Helpdesk-Nummer: 0215
Gemäß Artikel 31der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.
Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung zu stellen. Die Lieferpflicht könnte als erfüllt angesehen werden, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert würde und bei Änderungen des SDB während der ersten 12 Monate nach der Lieferung per E-Mail benachrichtigt würde. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg ausdrücklich zugestimmt hat. Der Lieferant genügt seiner Lieferpflicht nicht, wenn der Kunde das Produkt nur dann erwerben kann, wenn er dieser Regelung zustimmt. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31(8) nachzukommen die Informationen ggf. auch gebührenfrei auf Papier übermitteln.
Artikel 31 Abs. 9 der REACH-Verordnung legt fest, dass Lieferanten das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren und allen Abnehmern des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung stellen, denen sie den Stoff bzw. das Gemisch in den vorausgegangenen 12 Monaten geliefert haben. Gilt diese Verpflichtung auch, wenn dieser Stoff oder dieses Gemisch nicht mehr geliefert wird?
Helpdesk-Nummer: 0189
Ja. Die Liefereinstellung eines Stoffes oder eines Gemisches entbindet einen Lieferanten nicht von seiner Pflicht, die Bedingungen von REACH zu erfüllen, oder von seiner Pflicht, aktualisierte Informationen in der Lieferkette weiterzureichen.
Deshalb muss der betreffende Lieferant allen Abnehmern, denen er in den vorausgegangenen 12 Monaten den Stoff oder das Gemisch geliefert hat, ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, das folgendes enthält:
neue Informationen die Auswirkungen auf Risikomanagementmaßnahmen haben könnten oder
neue Informationen über Gefährdungen oder
Ergebnisse von Zulassungs- oder Beschränkungsprozessen
Als solches muss ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) unverzüglich von diesem Lieferanten übermittelt werden. Diese Verpflichtung bedeutet, dass das SDB auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden muss.
Hinweis:
Dieser Frage-Antwort Dialog ist eine Arbeitsübersetzung einer häufig gestellten Frage deren Antwort von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses auf EU-Ebene veröffentlicht wurde.
(ECHA ID 146)"