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Grundsätzlich gilt, wenn das Öl nicht als Gefahrgut eingestuft ist, dann findet kein Transport im Sinne der Gefahrgutvorschriften statt. Somit müssen die entsprechenden Schulungen nach dem Gefahrgutrecht nicht durchgeführt werden. Unabhängig davon ist beim Transport dieser Behälter auf eine geeignete Ladungssicherung zu achten. Hierüber sind die Beschäftigten zu unterweisen/zu schulen.Der Innerbet ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 7933
Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muss so instand gesetzt werden, dass sie den Bauartprüfungen standhalten kann (Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR). Verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Verpacker, die Gegenkontrolle muss der Fahrer und der Verlader übernehmen. ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 642
Bei der Beförderung von Gefahrgütern in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht eine grundsätzliche Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.Die Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern• Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,• die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR a ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 5195
die Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden. Bei Anwendung dieser Freistellungen („1000 Punkte Regel“) sind eine Vielzahl von Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. So kann u.a. auf die Kennzeichnung mit einer Orangefarbenen Warntafel, ADR Schulung für den Fahrer/in, Schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter ...
Stand: 25.08.2016
Dialog: 9056
Die Pflichten des Empfängers finden sich in § 20 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Dort ist folgendes nachzulesen:"(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt1.ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet, a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstell ...
Stand: 18.08.2021
Dialog: 42511
Die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Bei einem Transport von verpackten gefährlichen Gütern mittels eines Fährschiffs, wird der Verkehrsträger "See" genutzt.Gemäß § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) muss ein Unternehmen, sobald es an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der GGVSee ...
Stand: 04.05.2019
Dialog: 42700
nicht. Durch diese Freistellungen würden die Vorschriften des ADR nicht gelten. Es können die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 in Anspruch genommen werden. Bei Anwendung dieser Freistellungen („1.000 Punkte Regel“) sind eine Vielzahl von Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. So kann u. a. auf die Kennzeichnung mit einer orangefarbenen Warntafel, einem Beförderungspapier, ADR Schulung für den Fahrer ...
Stand: 11.11.2020
Dialog: 16230
ist, dass sie ihre Lage nur geringfügig verändern kann. Weitere Informationen dazu bieten das Merkblatt "Ladungssicherung bei Kleintransportern" und das Merkblatt "Transport von Druckgasflaschen, Paletten, Bündeln, Druckfässern und Kryogefäßen mit Straßenfahrzeugen" des Industrieverbandes Gase, an. Straßenverkehrsrechtlich ist der Fahrzeugführer (Fahrer) für die Sicherung der Ladung verantwortlich und trägt somit ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 5978
Die von Ihnen durchgeführten Transporte fallen nicht unter die „Handwerkerreglung“, unabhängig davon wie häufig sie durchgeführt werden. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c) des ADR heißt es, dass die Vorschriften des ADR/RID nicht gelten für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und T ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 13497
)– eine entsprechende Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4– sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 wie z.B.Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;– zwei selbststehende Warnzeichen ...
Stand: 10.12.2019
Dialog: 42923
Gleiskettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,b. zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg,2. zwei Unterlegkeile beia. drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,b. Sattelanhängern,c. Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 6756
In unserer Antwort gehen wir davon aus, dass es sich nur um den Transport von Spraydosen und nicht um Gasflaschen handelt. In diesem Fall ist keine Belüftung erforderlich.Grundsätzlich sind bei jedem Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße die Regelungen des ADR einzuhalten. Das ADR sieht verschiedene Freistellungen vor.Für den von Ihnen genannten Transport kann die Freistellung nach Unte ...
Stand: 08.02.2023
Dialog: 43467
Grundsätzlich gilt national die Gefahrgutgesetzgebung für zwei- und vierrädrigen Fahrzeuge ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. § 2 GGVSEB Begriffsbestimmungen: Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet: 6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR ...
Stand: 26.01.2015
Dialog: 22943
mit einer orangefarbenen Warntafel, ADR Schulung für den Fahrer/in, schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.Es ist ein Feuerlöscher nach den Vorgaben der Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 mitzuführen."8.1.4.2 Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ...
Stand: 03.09.2024
Dialog: 42173
Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4– sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 wie z.B.Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;– zwei selbststehende Warnzeichen;– Augenspülflüssigkeit undfür ...
Stand: 29.04.2019
Dialog: 17251
Sie in den „Anwendungsbereich“ dieser Freistellung und sind von vielen Vorschriften des ADRs befreit, aber nicht von allen!Beispielsweise muss der Fahrer keinen ADR-Schein haben oder das Fahrzeug muss nicht speziell gekennzeichnet werden.Vorschriften die dennoch eingehalten werden müssen, sind beispielsweise das Mitführen eines Beförderungspapiers (näheres dazu unter 5.4.1 ADR), die Unterweisung der Personen, deren ...
Stand: 30.01.2019
Dialog: 42571
Der Transport einzelner voller oder leerer Druckgasflaschen unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt -GGVSEB-. Der Transport in Lkw fällt genauso unter diese Vorschriften wie die Beförderung in Kleintransportern, Pkw und der Eisenbahn. Für Handwerker, Kleinbetriebe und Privatleute gibt es sinnvolle Ausnahmeregeln, die sich aus der Praxis entwickelt haben. Diese si ...
Stand: 20.08.2014
Dialog: 12018
Bei den Behältern ist zu unterscheiden, ob diese als ortsfeste Lagerbehälter oder ungereinigte leere Verpackung verwendet wurden. Ein Zerteilen der Behälter ist nicht zulässig.Für den Transport von ortsfesten Lagerbehältern kann die Freistellung f) nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR angewendet werden."Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerb ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 7234
Werden Flüssiggasflaschen oder andere Versandstücke mit Flüssiggas in gedeckten Fahrzeugen (z. B. geschlossene Bauart, Kastenwagen) befördert, kann ausreichende Lüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm², von denen eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe angeordnet sein muss, hergestellt werden. Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig ...
Stand: 21.07.2017
Dialog: 4356
Fahrzeugen (z. B. geschlossene Bauart, Kastenwagen) befördert, kann ausreichende Lüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm², von denen eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe angeordnet sein muss, hergestellt werden. Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind. PKW sind insbesondere aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen ...
Stand: 14.03.2019
Dialog: 5171