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Gibt es für diagnostische Proben, die mit dem Fahrradkurier oder zu Fuß transportiert werden, verbindliche Regelungen über die Verpackung?

KomNet Dialog 22943

Stand: 26.01.2015

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Gibt es für diagnostische Proben, die von einer Arztpraxis zum Labor o.ä. mit dem Fahrradkurier oder zu Fuß transportiert werden, verbindliche Regelungen über die Verpackung, oder kann ich „nur“ über die Gefährdungsbeurteilung eine ordentliche Verpackung fordern? Der Transport mit Fahrzeugen ist über das ADR geregelt. Die TRBA 100 gibt bei der Schutzstufe 2 nur Hinweise über den innerbetrieblichen Transport. Erst ab der Schutzstufe 3 wird der außerbetrieblichen Transport erwähnt und die Verpackung nach ADR gefordert. Bei den Patientenproben können aber Krankheitserreger wie HIV, Hep B und C meist nie ausgeschlossen werden und gerade Fahrradfahrer können bei Stürzen durch das Probenmaterial gefährdet werden.

Antwort:

Grundsätzlich gilt national die Gefahrgutgesetzgebung für zwei- und vierrädrigen Fahrzeuge ab einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

§ 2 GGVSEB Begriffsbestimmungen:

Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren.

Werden Fahrradkuriere eingesetzt, sollte über eine detailierte Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-, unter Anlehnung an die Anforderungen aus dem Gefahrgutrecht/ADR die Beförderungskriterien für den Einzelfall festgelegt werden. Dabei muss selbstverständlich auch die Sturz-/Unfallgefahr der Zweiräder verstärkt mit berücksichtigt werden.

Nach § 3 ArbSchG gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die Verpflichtung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Fazit:
Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für die Tätigkeiten der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat er die mit der Arbeit der Beschäftigten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Hierbei sind auch die Gefahren durch Stürze für der Kuriere zu betrachten. In die Gefährdungsbeurteilung sollten die Anforderungen aus dem Gefahrgutrecht mit einfließen und die entsprechenden Verpackungen verwendet werden.