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Wann gelten Fahrzeuge als belüftet im Sinne der GGVSEB?
KomNet Dialog 5171
Stand: 14.03.2019
Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Fahrzeugausrüstung
Frage:
Die Ausführungsrichtlinien zur GGVSEB (RSEB) fordern in 7-5.1 bis 7-5.3 beim Transport von Gasen (z.B. Propan, Acetylen) die Verwendung belüfteter Fahrzeuge. Gelten Fahrzeuge mit Plane/Spriegel, Curtainsider oder ähnliche als belüftet im Sinne der RSEB 7-5.1 bis 7-5.3?
Antwort:
Fahrzeuge mit Plane/Spriegel, Curtainsider etc. gelten nach dem Kapitel 1.2 ADR als bedeckte oder gedeckte Fahrzeuge. Sie sind demnach für die Beförderung von Gasen nicht ausreichend belüftet.
Grundsätzlich erfolgt nach dem Kapitel 7.5 ADR die Beförderung von erstickenden, brennbaren oder toxischen Gasen u. a. nur unter Anwendung der Sondervorschrift CV 36. Muss in Ausnahmefällen von belüfteten Fahrzeugen abgewichen werden, so können andere Fahrzeugarten mit den vorgegebenen Aufschriften versehen werden (Erläuterungen hierzu in der RSEB Nr. 7-5.3).
Eine Definition der ausreichenden Belüftung bei Fahrzeugen ergibt sich aus der DGUV Information 210-001 "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße".
Diese DGUV Information soll dazu dienen, die für die Beförderung von Flüssiggasflaschen besonders relevanten Bestimmungen aus dem umfangreichen Gefahrgut-Transport-Recht sicher und schnell anzuwenden. Es richtet sich insbesondere an Unternehmer in Kleinbetrieben, die mit ihren Fahrzeugen Flüssiggasflaschen in geringen Stückzahlen zu Betrieben, Baustellen etc. befördern.
Unter dem Punkt 7.3.1 ist folgendes zu einer ausreichende Be- und Entlüftung nachzulesen:
"Bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Fahrzeug zu verhindern. Die einzig möglichen wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Innern von Kraftfahrzeugen sind die Verhinderung des Austretens von Flüssiggas in den Fahrzeugraum und die ausreichende Be- und Entlüftung. Mit nicht ausreichend belüfteten Fahrzeugen ereignen sich immer wieder Unfälle mit schweren Personenschäden durch die Bildung und Zündung explosionsfähiger Atmosphäre.
In Fahrzeugen befinden sich durch die Bauart bedingt Zündquellen. Eine im Fahrzeuginnenraum vorhandene explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. durch das Auslösen eines Türkontaktschalters gezündet werden.
Die Versandstücke sind daher vorzugsweise in belüftete oder offene Fahrzeuge zu verladen.
In den GGVSEB-Richtlinien RSEB wird für Gase der Klasse 2 aufgrund der Unfallsituation auf die Vorgaben des DVS
Merkblattes 0211 sowie die Vorgaben der TRG 280 Nr.4.4 verwiesen.
Offene Fahrzeuge
Bei der Beförderung mit offenen Fahrzeugen (Pritsche) ist immer ausreichende Lüftung gewährleistet.
Gedeckte Fahrzeuge
Werden Flüssiggasflaschen oder andere Versandstücke mit Flüssiggas in gedeckten Fahrzeugen (z. B. geschlossene
Bauart, Kastenwagen) befördert, kann ausreichende Lüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens
je 100 cm², von denen eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe angeordnet sein muss, hergestellt werden.
Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind.
PKW sind insbesondere aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen grundsätzlich nicht für die Beförderung von
Flüssiggasflaschen geeignet. Bei der Beförderung in PKW-Kombi kann ausreichende Belüftung vorliegen, wenn
• diese Fahrzeuge bereits durch ihre Bauart mit ausreichenden Lüftungsöffnungen ausgestattet sind,
• das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und höchste Stufe eingeschaltet ist.
Die Beförderung in PKW-Kombi darf nur ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen.
Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, dürfen sich Flüssiggasflaschen nur während der Fahrt im Fahrzeug befinden. Die Flaschen dürfen erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar
nach der Beförderung sind die Flaschen zu entladen."