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Muss mein Kfz beim Transport von Spraydosen mit einer Belüftung versehen werden?

KomNet Dialog 43467

Stand: 08.02.2023

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Ich bin Servicemonteur im Handwerk und fahre beruflich ein Handwerkerfahrzeug. Aufgrund meiner Tätigkeit habe ich diverse Spraydosen in geringer Menge im Kfz, z.B. PU-Schaum, Reiniger, Sprühöl, Fett, Klarlack usw. Meine Frage ! Muss mein Kfz mit einer Belüftung versehen werden ? I

Antwort:

In unserer Antwort gehen wir davon aus, dass es sich nur um den Transport von Spraydosen und nicht um Gasflaschen handelt. In diesem Fall ist keine Belüftung erforderlich.

Grundsätzlich sind bei jedem Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße die Regelungen des ADR einzuhalten. Das ADR sieht verschiedene Freistellungen vor.

Für den von Ihnen genannten Transport kann die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) (sogenannte Handwerkerregelung) in Anspruch genommen werden. Hier heißt es:

"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;"


In den RSEB finden sich weitere Erläuterungen, wie z. B.:

"Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a, c und f

1-2: Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:

– ausreichende Ladungssicherung,

– wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen),

– Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.".

Dies bedeutet, wenn die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c) in Anspruch genommen wird, müssen die Regelungen des ADR, wie z. B. Mitführen eines Feuerlöschers, Beförderungspapier etc. nicht eingehalten werden.


Hinweise:

Bei Spraydosen handelt es sich um Druckgaspackungen mit der UN Nummer 1950. Für diese gilt die Sondervorschrift CV 36 des Abschnitt 7.5.11 ADR nicht. In dieser finden sich die Regelungen zur Belüftung der Fahrzeuge.

Auf die Broschüre "Transport von Gefahrgütern - Die Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaft" der BG Bau möchten wir ebenso hinweisen, wie auf die Broschüre "Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe" des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz. Insbesondere möchten wir hier die Informationen unter der Überschrift "Besonderheiten bei der Beförderung von Gasflaschen, Druckgaspackung (Spraydosen, Kartuschen) in geschlossenen Fahrzeugen." hervorheben.