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KomNet-Wissensdatenbank

Können für den Transport von Druckgasflaschen für andere Firmen die Ausnahmen des ADR für Reparaturarbeiten in Anspruch genommen werden?

KomNet Dialog 9056

Stand: 25.08.2016

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Wir transportieren im Rahmen der von uns beauftragten Reparaturarbeiten z.B. Druckgasflaschen für andere Firmen (Auftragnehmer). Der Transport findet unter Beachtung der ADR Kleinmengenregelung statt. Unsere Frage: Ist dies eine zugelassene Beförderung im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens (Reparaturarbeiten) oder dürfen wir diese ADR Ausnahme nur für Transporte unseres eigenen Bedarfs nutzen?

Antwort:

Die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) können in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht in Anspruch genommen werden. Diese Freistellungen gelten nur, wenn durch das Unternehmen, Beförderungen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden (für den Eigenbedarf; nicht für Dritte). Durch diese Freistellungen würden die Vorschriften des ADR nicht gelten.
Es können von Ihnen die Freistellungen nach Kapitel 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen werden. Bei Anwendung dieser Freistellungen („1000 Punkte Regel“) sind eine Vielzahl von Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. So kann u.a. auf die Kennzeichnung mit einer Orangefarbenen Warntafel, ADR Schulung für den Fahrer/in, Schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.
Wenn die Freistellungen nach 1.1.3.6 in Anspruch genommen werden, kann auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden.

Hinweise:
Vorschriften zum Gefahrguttransport erhalten sie unter www.tes.bam.de/de/regelwerke/gefahrgutvorschriften/index.htm.

Auf die Ausnahme 18 "Beförderungspapier" der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV möchten wir hinweisen.