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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für den Transport von akkubetriebenen Lüftern (UN3481) in Dienstfahrzeugen eine Ausnahmegenehmigung?

KomNet Dialog 42571

Stand: 30.01.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Transport von UN3481 in Firmenfahrzeug! Unsere Außendienstler transportieren an manchen Tagen akkubetriebene Lüfter in Ihren Dienstfahrzeugen. Diese fallen nicht unter die Sondervorschrift 188, sondern sind "richtiges" Gefahrgut (Klasse 9a), da die Akkukapazität 240 Wh beträgt. Leider finden wir keinen Absatz im ADR der aussagt, ob es eine Ausnahmeregelung gibt oder ob auch in diesen Fällen Begleitpapiere geschrieben werden müssen. Muss unser Aussendienst also bei jeder Fahrt, bei der er z.b. solch eine Lüfter mitnimmt, selber Beförderungsdokumente erstellen? Laut dem ADR muss ja immer ein Empfänger eingetragen werden und der Aussendienst besucht täglich mehrere Kunden. Gibt es hier irgendwo Erleichterungen?

Antwort:

Das von Ihnen genannte Gefahrgut (UN 3481, Klasse 9, 240 Wh) eingebaut in einen akkubetriebenen Lüfter fällt tatsächlich nicht unter die Sondervorschrift 188, da mehr als 20 Wh vorliegen.


Damit müssen für die Beförderung der Lüfter zunächst alle gefahrgutrechtlichen Vorschriften beachtet werden.


Es existieren allerdings "Erleichterungen", sodass nicht alle gefahrgutrechtlichen Vorschriften beachtet werden müssen.

Diese sind unter diversen Freistellungen in 1.1.3 ADR genannt.

Die für Ihren Fall voraussichtlich zutreffende Freistellung ist die nach 1.1.3.6 ADR „Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden“ (sog. 1.000-Punkte-Regel). Die von Ihnen genannte UN-Nummer 3481 fällt unter die Beförderungskategorie 2.


Gemäß der Tabelle unter 1.1.3.6.3 ADR dürfen von diesem Stoff in einer Beförderungseinheit maximal 333 kg oder L (Menge des in dem Gerät enthaltenen Gefahrguts) befördert werden. In Punkte umgerechnet wären das 999 Punkte (bei der Beförderungskategorie 2 ist der anzuwendende Multiplikator „3“; alle anzuwendenden Multiplikatoren sind in 1.1.3.6.4 ADR genannt).


Da Sie mit 999 Punkten die 1.000-Punkte nicht überschritten hätten, würde diese Freistellung greifen. Sie müssen allerdings beachten, dass nahezu jedem Gefahrgut ein Wert zugewiesen wird, und dass die Punkte jedes einzelnen Gefahrguts summiert werden müssen. Führen Ihre Außendienstmitarbeiter beispielsweise auch eine Gasflasche, eine Aerosolverpackung oder ähnliches Gefahrgut mit, müssen die dafür zutreffenden Punkte ebenfalls berechnet und summiert werden.


Bleiben Sie unterhalb der 1.000-Punkte fallen Sie in den „Anwendungsbereich“ dieser Freistellung und sind von vielen Vorschriften des ADRs befreit, aber nicht von allen!

Beispielsweise muss der Fahrer keinen ADR-Schein haben oder das Fahrzeug muss nicht speziell gekennzeichnet werden.

Vorschriften die dennoch eingehalten werden müssen, sind beispielsweise das Mitführen eines Beförderungspapiers (näheres dazu unter 5.4.1 ADR), die Unterweisung der Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst (1.3 ADR) oder das Mitführen eines 2 kg Feuerlöschers sowie die Kennzeichnung des Gefahrguts.

Die genaue Auflistung der für Ihre Beförderung nicht anzuwendenden und anzuwendenden Gefahrgutvorschriften entnehmen Sie bitte dem Absatz 1.1.3.6.2 ADR.


HInweis:

Es ist bei jeder Fahrt ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 zu erstellen. Nach Absatz 5.4.1.1.1 Buschstabe h) gilt folgendes:


"Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

...

den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck «Verkauf bei Lieferung» angegeben werden;"