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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für den Transport einzelner Druckgaspackungen mit UN 1950 Freistellungsgrenzen?

KomNet Dialog 16230

Stand: 11.11.2020

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Ist der Transport einzelner Druckgaspackungen mit UN 1950 (z.B. Transport einer Dose Sprühlack vom Baumarkt zur Firma) bereits ein Gefahrguttransport gemäß ADR oder gibt es diesbezüglich Freistellungen?

Antwort:

Grundsätzlich fällt erst einmal jeder Transport von gefährlichen Gütern unter die Gefahrgutvorschriften, und da es sich um einen gewerblichen Transport handelt, ist der Arbeitgeber für diesen Transport verantwortlich.


Es gibt zwar Freistellungen nach dem ADR, aber weder die Freistellungen für Privatpersonen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) noch die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) (Handwerkerregelung) können in dem von Ihnen beschriebenen Fall in Anspruch genommen werden. Die Freistellungen des Unterabschnitt 1.1.3.1 c) gelten nur, wenn durch das Unternehmen Beförderungen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden (für den Eigenbedarf; nicht für Dritte). Für Beförderungen zum Zweck der internen oder externen Versorgung eines Unternehmens gilt die Handwerkerregelung nicht. Durch diese Freistellungen würden die Vorschriften des ADR nicht gelten. Es können die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 in Anspruch genommen werden. Bei Anwendung dieser Freistellungen („1.000 Punkte Regel“) sind eine Vielzahl von Vorschriften des ADR nicht anzuwenden. So kann u. a. auf die Kennzeichnung mit einer orangefarbenen Warntafel, einem Beförderungspapier, ADR Schulung für den Fahrer/in, schriftliche Weisungen, die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verzichtet werden. Der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin sind nach Kapitel 1.3 zu unterweisen.


Bei Überschreitung der 1.000 Punkte sind alle Regelungen des ADR einzuhalten.


Hinweis:

Weitere Informationen finden sich in der Handwerkerbroschüre Gefahrgut, die auf der Seite des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalzes, heruntergeladen werden kann.