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Müssen beim Transport von Gasen -nach 1.1.3.1c ADR- die Trennwand zwischen Laderaum und Fahrgastraum in Kundendienstfahrzeugen luft-/gasdicht sein?

KomNet Dialog 4356

Stand: 21.07.2017

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Fahrzeugausrüstung

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Frage:

Müssen beim Transport von Gasen (CO2) -nach 1.1.3.1c ADR- die Trennwand zwischen Laderaum und Fahrgastraum in Kundendienstfahrzeugen (Kleintransporter, Kastenwagen) luft-/gasdicht sein?

Antwort:

Eine Forderung nach einer luft-/gasdichten Trennwand für einen Sprinter findet sich in den Vorschriften nicht. Jedoch ist auf eine ausreichende Be- und Entlüftung zu achten. Hierzu finden sich umfangreiche Informationen in der DGUV Information 210-001 (bisher: BGI/GUV-I 590) "Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße" unter dem Punkt 7.3.1 "Ausreichende Be- und Entlüftung". Hier ist folgendes nachzulesen:


"Bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Fahrzeug zu verhindern. Die einzig möglichen wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Innern von Kraftfahrzeugen sind die Verhinderung des Austretens von Flüssiggas in den Fahrzeugraum und die ausreichende Be- und Entlüftung. Mit nicht ausreichend belüfteten Fahrzeugen ereignen sich immer wieder Unfälle mit schweren Personenschäden durch die Bildung und Zündung explosionsfähiger Atmosphäre.

In Fahrzeugen befinden sich durch die Bauart bedingt Zündquellen. Eine im Fahrzeuginnenraum vorhandene explosionsfähige Atmosphäre kann z. B. durch das Auslösen eines Türkontaktschalters gezündet werden.

Die Versandstücke sind daher vorzugsweise in belüftete oder offene Fahrzeuge zu verladen.

In den GGVSEB-Richtlinien RSEB wird für Gase der Klasse 2 aufgrund der Unfallsituation auf die Vorgaben des DVS

Merkblattes 0211 sowie die Vorgaben der TRG 280 Nr.4.4 verwiesen.

Offene Fahrzeuge

Bei der Beförderung mit offenen Fahrzeugen (Pritsche) ist immer ausreichende Lüftung gewährleistet.


Gedeckte Fahrzeuge

Werden Flüssiggasflaschen oder andere Versandstücke mit Flüssiggas in gedeckten Fahrzeugen (z. B. geschlossene

Bauart, Kastenwagen) befördert, kann ausreichende Lüftung durch mindestens zwei Lüftungsöffnungen von mindestens

je 100 cm², von denen eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe angeordnet sein muss, hergestellt werden.

Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind.

PKW sind insbesondere aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen grundsätzlich nicht für die Beförderung von

Flüssiggasflaschen geeignet. Bei der Beförderung in PKW Kombi kann ausreichende Belüftung vorliegen, wenn

• diese Fahrzeuge bereits durch ihre Bauart mit ausreichenden Lüftungsöffnungen ausgestattet sind,

• das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und höchste Stufe eingeschaltet ist.

Die Beförderung in PKW-Kombi darf nur ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen.

Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, dürfen sich Flüssiggasflaschen nur während der Fahrt im Fahrzeug befinden. Die Flaschen dürfen erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar

nach der Beförderung sind die Flaschen zu entladen."


Auf die Empfehlungen der EIGA - European Industrial Gases Association weisen wir hin, insbesondere auf das Dokument MGC Doc 128/12 - Design und Operation of Vehicles used in Medical Oxygen Homecare Deliveries. Gemäß den Anforderungen unter Ziffer 4.2 sollen gedeckte Fahrzeuge trotz Belüftung zum Fahrgastraum hin gasdicht ausgelegt sein.