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Eine umfassende Zusammenstellung aller Anforderungen, die beim Betrieb einer Druckluftanlage zu beachten sind, existiert nicht und kann auch aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen nicht existieren. Eine Druckluftanlage ist einerseits ein Arbeitsmittel und andererseits - in Abhängigkeit von ihren Parametern - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch eine überwachungsbedürftige Anlage ...
Stand: 15.03.2016
Dialog: 26164
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche Druckgeräte befüllt werden, sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Beträgt die Füllkapazität mehr als 10 Kilogramm je Stunde ...
Stand: 11.02.2023
Dialog: 43770
Vorschriften ergeben sich für diese Druckbehälter(anlagen) die folgenden Prüfanforderungen: Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Entsprechend § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der Prüfungen zu ermitteln. Konkretisiert wird diese Anforderung im § 14. Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV) Hiernach sind nach jeder Montage Prüfungen ...
Stand: 07.03.2017
Dialog: 28729
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist die Grundlage für die Regelungen zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen innerhalb der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im Anwendungsbereich des ProdSG heißt es in § 1 Abs. 2 "Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen ...
Stand: 22.12.2015
Dialog: 9397
Anforderungen an Prüfungen und Prüfer von Druckanlagen finden sich im Anhang 2 Abschnitt 4 der (neuen) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Unter Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.1 BetrSichV werden Vorgaben zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Druckanlagen gemacht:"Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen."Unter Anhang 2 ...
Stand: 18.02.2021
Dialog: 24007
Beim Betrieb (Gebrauch) des Kompressors kommt es darauf an, ob Sie diesen privat oder gewerblich betreiben. Sofern Sie die Anlage nur für Vereinsmitglieder nutzen, stellt dies eine private Nutzung dar und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt nicht. Oftmals dienen solche Anlagen in Tauchclubs aber auch wirtschaftlichen Interessen oder es werden auch Flaschen für Nicht-Mitglieder ...
Stand: 14.10.2019
Dialog: 27429
PxV < 1000 kann die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.Eine wiederkehrende Prüfung (innere Prüfung) und eine Festigkeitsprüfung ist nur für den Fall vorgeschrieben, dass die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Anforderung der BetrSichV 2015, dass wiederkehrenden innere Prüfungen ...
Stand: 18.11.2021
Dialog: 42754
Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV zählen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar * Liter nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Wenn zwei oder mehrere Druckbehälter < 50 Bar * Liter eingesetzt werden, können diese einzeln betrachtet werden. Für diese Behälter gelten dementsprechend weder die in Tabelle 1 festgelegten ...
Stand: 11.11.2016
Dialog: 27850
Gemäß § 2 Absatz 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) handelt es sich bei einer Aufstellung in einem anderen Betriebsgebäude um eine prüfpflichtige Änderung, da die Sicherheit des Arbeitsmittels durch den Umzug beeinflusst wird.In § 3 Absatz 6 BetrSichV in Verbindung mit § 15 und Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 BetrSichV ist geregelt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein ...
Stand: 05.02.2024
Dialog: 43896
Die Anlage muss den in § 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannten Anforderungen i. V. m. den Mindestanforderungen des Anhangs 1 ((hier insbesondere Ziffer 2.17) entsprechen und gemäß den im Anhang 2 BetrSichV aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln betrieben werden. Die TRBS sind für den sicheren Betrieb heranzuziehen ...
Stand: 24.02.2017
Dialog: 18666
Druckanlagen sind gemäß TRBS 2141 Nr. 2 Abs. 9 druckbeaufschlagte Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen. Bei der Einstufung ist neben dem Druck (=maximal zulässiger Druck) auch das Volumen sowie das „Druck-Liter-Produkt“ zu berücksichtigen.Der Umfang der Druckanlage sowie erforderliche Prüffristen sind durch den Arbeitgeber/Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ...
Stand: 12.05.2017
Dialog: 29204
Da der Aufstellungsort großen Einfluss auf die Sicherheit der Anlage haben kann, z.B. Brandlasten in den Schutzzonen, Bodeneinläufe im Wirkbereich, ist eine Verlegung der Anlage an einen anderen Standort grundsätzlich erlaubnisbedürftig.Sollte es sich nur um eine geringfügige Verschiebung handeln, durch die die Wechselwirkungen mit der Umgebung nicht beeinflusst werden, kann im Einzelfall evtl ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 4807
Werktags. (TRGS 510, Nr. 1 (1)).Für ortsbewegliche und ortsfeste Behälter gelten unterschiedliche Regelwerke, die insbesondere auch die Prüfverpflichtungen regeln.Für ortsbewegliche Druckgeräte gelten z. B. die Anforderungen der RL 2008/68/EG. Für ortsfeste Druckanlagen gelten die Prüfverpflichtungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 der Betriebssicherheitsverordnung.Werden ortsbewegliche Druckgeräte ...
Stand: 15.02.2019
Dialog: 42589
Unserer Einschätzung nach fällt diese Gasflasche sowohl unter die Bestimmungen der Ortsbeweglichen-Druckgeräte-Verordnung (ODV) als auch unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Im § 1 Abs. 1 der ODV heißt es, dass die ODV u.a. für die Prüfung, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung, die Zwischenprüfung sowie den Betrieb und die Verwendung der in Anlage 1 der ODV ...
Stand: 14.07.2017
Dialog: 29774
Nutzungsdauer erforderlich sein. Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die Arbeitsmittel über die gesamte Benutzungsdauer sicher bleiben. Für die Prüfung von Arbeitsmitteln gibt es die Technischen Regeln für Betriebssicherheit -TRBS (www.baua.de/TRBS/), speziell die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen". ...
Stand: 20.04.2017
Dialog: 1297
. Prüfumfang und 3. Ergebnis der Prüfung. Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. In der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die sich noch auf die alte ...
Stand: 08.09.2015
Dialog: 24711
Nr. 4.4.1(2) der TRBS 3145 / TRGS 745 beschreibt Ausnahmen von den Verboten nach Nr. 4.4.1(1). Mit 4.4.1(2) Nr. 2 wird das Bereithalten und Entleeren von ortsbeweglichen Druckbehältern für Pressluft und Sauerstoff in Räumen unter Erdgleiche grundsätzlich erlaubt. Die zusätzlichen Anforderungen bei Aufstellung in Räumen nach Nr. 4.4.2 gelten grundsätzlich. Mit Nr. 4.4.1(2) Nr. 3 und 4 sowie 4.4.2 ...
Stand: 02.02.2018
Dialog: 42185
des Schutzbereiches dürfen keine Zündquellen, keine brennbaren Stoffe und keine tiefer gelegenen Bereiche (Kanal oder Kelleröffnung) vorhanden sein. Bei Bedarf von mehr Flüssiggasflaschen sind diese außerhalb der Arbeitsräume aufzustellen, wie z. B. im Freien in verschließbaren Flaschenschränken.Hinweise:Flüssiggasanlagen dürfen nur von Beschäftigten benutzt werden, die in der Benutzung dieser Anlagen unterwiesen ...
Stand: 03.02.2021
Dialog: 9781
Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung u.a. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.Dabei sind auch die Anforderungen des § 14 Abs. 5 BetrSichV zu berücksichtigen, wonach z. B gilt, dass die Frist für die nächste Wiederkehrende Prüfung mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung ...
Stand: 09.05.2022
Dialog: 43671
).Eine doppelte Kennzeichnung beweist, dass das Druckgerät den Anforderungen beider Richtlinien entspricht und in beiden Zusammenhängen ohne weitere Beurteilung verwendet werden kann.Letztendlich muss der Hersteller auch auf Grundlage der beabsichtigten späteren Verwendung entscheiden, nach welcher Richtlinie er das entsprechende Produkt in Verkehr bringt. Soweit ihm das nicht möglich ist, kann er im Einzelfall ...
Stand: 27.02.2020
Dialog: 43061