Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es eine Zusammenfassung über Anforderungen an Druckluftanlagen für den Betreiber?

KomNet Dialog 26164

Stand: 15.03.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

Favorit

Frage:

Welche Möglichkeit bietet sich einem Unternehmer als Betreiber einer Druckluftanlage, sich vollständig und umfassend über die mit dem Betrieb erforderlichen rechtlichen Anforderungen (z.B. Prüfungen vor IBN, Wiederkehrende Prüfung, Anmeldung Druckbehälter, Erfordernis für elektrische Prüfung gem. DGUV V3, Prüfung & Austausch von Hydraulikschläuchen, etc. pp.) zu informieren, wenn in Bezug auf das betriebene Produkt kein Fachwissen vorhanden ist? Existiert eine zentrale Stelle, bei der sämtliche Anforderungen in Bezug auf das Produkt Kompressor zentral abrufbar sind, ohne sich mit der Vielzahl an geltenden Gesetzen und Verordnungen, Regeln und Richtlinien auseinander setzen zu müssen?

Antwort:

Eine umfassende Zusammenstellung aller Anforderungen, die beim Betrieb einer Druckluftanlage zu beachten sind, existiert nicht und kann auch aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen nicht existieren.

Eine Druckluftanlage ist einerseits ein Arbeitsmittel und andererseits - in Abhängigkeit von ihren Parametern - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch eine überwachungsbedürftige Anlage. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel, für die zusätzlich Abschnitt 3, Anhang 1 Nr. 4 und 5 sowie Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten.

Die Anforderungen an die Zurverfügungstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln sind insbesondere in der BetrSichV zusammengefasst. Sie werden durch Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) konkretisiert. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.

Die Technischen Regeln und Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit sind hier aktuell aufgelistet und abrufbar:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS.html

Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Grundlage für jegliche Verwendung von Arbeitsmitteln ist somit eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. In aller Regel sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit über die Fachkunde zur Beratung des Arbeitgebers hinsichtlich einer
ordnungsgemäßen Zurverfügungstellung und Verwendung einer Druckluftanlage verfügen.

Unabhängig davon sind vom Arbeitgeber die jeweils anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV, DGUV Vorschriften) des Unfallversicherungsträgers einzuhalten, bei dem er gesetzlich unfallversichert ist.