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Fallen Sauerstoff und Pressluft unter den Punkt 4.4.2, Abs.5 der TRGS 745?

KomNet Dialog 42185

Stand: 02.02.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

In der TRGS 745 wird in Punkt 4.4.1, Abs. 2 das Bereithalt und Entleeren von Pressluft und Sauerstoff in ortsbeweglichen Druckbehältern in Räumen unter Erdgleiche erlaubt. In Punkt 4.4.2, Abs.5 werden für „Gase, die nach CLP-Verordnung ausschließlich als Gase unter Druck eingestuft sind, …“ wieder Einschränkungen für die Bereitstellung erwähnt. Fallen Sauerstoff und Pressluft unter den o.a. Abschnitt 5? Mich verunsichert der Begriff „ausschließlich als Gase unter Druck ….“

Antwort:

Nr. 4.4.1(2) der TRBS 3145 / TRGS 745 beschreibt Ausnahmen von den Verboten nach Nr. 4.4.1(1). Mit 4.4.1(2) Nr. 2 wird das Bereithalten und Entleeren von ortsbeweglichen Druckbehältern für Pressluft und Sauerstoff in Räumen unter Erdgleiche grundsätzlich erlaubt.

 

Die zusätzlichen Anforderungen bei Aufstellung in Räumen nach Nr. 4.4.2 gelten grundsätzlich. 

 

Mit Nr. 4.4.1(2) Nr. 3 und 4 sowie 4.4.2(5) war es vor allem beabsichtigt, bewährte Anforderungen für Getränkeschankanlagen, also für erstickend wirkende Gase, aus den alten Technischen Regeln (hier TRG 280) sowie dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (Nr. 5.2 ASI 6.80) in eine aktuelle staatliche Technische Regel zu übernehmen und gemäß dem aktuellen Stand der Technik fortzuschreiben.

 

Es war dabei nicht beabsichtigt und ist auch nicht erforderlich, Nr. 4.4.2(5) für Räume unter Erdgleiche anzuwenden, in denen ortsbewegliche Druckbehälter für Pressluft (Druckluft) oder Sauerstoff bereitgehalten und entleert werden. Nr. 4.4.1(2) Nr. 2 erlaubt es grundsätzlich, ortsbewegliche Druckbehälter, die diese Gase enthalten, in Räumen unter Erdgleiche bereitzuhalten und zu entleeren. Damit sind die diesbezügliche Maßnahmen der Nr. 4.4.2(5) nicht anwendbar.