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Dürfen 2 mal 33 kg Propangasflaschen zur Beheizung eines Campingzeltes als Verkaufsfläche betrieben werden?

KomNet Dialog 9781

Stand: 03.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Sicherheitstechnische Fragen zu Druckbehältern

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Frage:

Dürfen 2 mal 33 kg Propangasflaschen zur Beheizung eines Campingzeltes als Verkaufsfläche aufgestellt (betrieben) werden? Muss in diesem Fall ein Schutzbereich eingehalten werden, wenn ja welcher?

Antwort:

Um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten, in Verkaufsfahrzeugen oder -zelten u. ä. zu gewährleisten, sind vom Betreiber die einschlägigen rechtlichen Vorgaben und Regeln der Technik zu beachten. Maßgeblich sind hierbei die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“, die DGUV Arbeits-Sicherheits-Information ASI- 8.04 "Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten und in Fahrzeugen" sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und die TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren".


Bei der Aufstellung von Flüssiggasflaschen in Arbeitsräumen, z. B. Stände und Zelte sind max. zwei Flaschen mit jeweils 14 kg Füllgewicht pro 500 m³ Raumvolumen oder max. eine Flasche bis 33 kg Füllgewicht pro 500 m³ Raumvolumen bei Einhaltung der erforderlichen Schutzbereiche zulässig. Schutzbereiche sind in Räumen kegelförmig um jede Flasche einzurichten. Diese betragen oberhalb der Schutzkappe 1,0 m und um die Flasche in einem Radius von 2,0 m. Innerhalb des Schutzbereiches dürfen keine Zündquellen, keine brennbaren Stoffe und keine tiefer gelegenen Bereiche (Kanal oder Kelleröffnung) vorhanden sein. Bei Bedarf von mehr Flüssiggasflaschen sind diese außerhalb der Arbeitsräume aufzustellen, wie z. B. im Freien in verschließbaren Flaschenschränken.


Hinweise:

Flüssiggasanlagen dürfen nur von Beschäftigten benutzt werden, die in der Benutzung dieser Anlagen unterwiesen sind (mindestens einmal jährlich) und dies dokumentiert ist. 


Für jede Flüssiggasanlage ist eine Betriebsanweisung aufzustellen, in der alle für die sichere Benutzung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen.

Flüssiggasanlagen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen (Zusammenbau) abhängt, sind

    -    nach jeder Montage an einem neuen Standort und

    -    vor der ersten Inbetriebnahme sowie    

    -    wiederkehrend durch befähigte Personen zu prüfen.

Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Flüssiggasanlagen zu überzeugen. Der Prüfumfang umfasst insbesondere die Dichtheitsprüfung sowie die ordnungsgemäße Funktion und Aufstellung der Flüssiggasanlage.


Weitere Informationen erhalten Sie über das Branchenportal der BGN.