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Müssen für Autogenschweißgeräte Gebrauchstellenvorlagen benutzt werden, sind diese prüfpflichtig?

KomNet Dialog 1297

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Sicherheitstechnische Fragen zu Druckbehältern

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Frage:

Müssen für Autogenschweißgeräte, wie sie üblicherweise in Kfz-Werkstätten vorkommen, Gebrauchstellenvorlagen benutzt werden? Wenn ja, sind diese prüfpflichtig? Wer prüft diese?

Antwort:

Zur Absicherung von Acetylenflaschen gibt es folgende zwei Möglichkeiten:
- die Verwendung einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage)
- die Verwendung einer Einzelflaschensicherung.
Die G-Vorlage sichert gegen Gasrücktritt, gegen Flammendurchschläge und sperrt die weitere Gaszufuhr nach Flammenrückschlägen oder bei Nachbrennen ab. Sie wird unmittelbar am Ausgang des Druckminderers angeschraubt und schützt den Druckminderer und die Flasche optimal.
Die Einzelflaschensicherung sichert gegen Gasrücktritt und gegen Flammendurchschläge. Sie wird im Brenner, zwischen Schlauch und Brenner oder im letzten Schlauchbereich vor dem Brenner eingebaut und schützt Schlauch, Druckminderer und Flasche weitgehend. Die Handlichkeit des Brenners kann allerdings durch das zusätzliche Gewicht und die Baulänge der Einzelflaschensicherung eingeschränkt werden.
Weitere Informationen sind in derBerufsgenossenschaftlichen Information aufgeführt.

Zu beachten ist dabei die Betriebssicherheitsverordnung. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt der Arbeitgeber grundsätzlich die Frist, die Art und den Umfang der Prüfungen für die im Betrieb genutzten Arbeitsmittel eigenverantwortlich auf Grund seiner betrieblichen Erfahrung und der Herstellerangaben sowie der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fest. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle Arbeitsmittel. 
Die Angaben des Herstellers in den Unterlagen des Arbeitsmittels sind vom Arbeitgeber besonders zu beachten. Darüber hinaus können auf Grund der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen des Arbeitsmittels in bestimmten Abständen oder nach einer bestimmten Nutzungsdauer erforderlich sein. Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die Arbeitsmittel über die gesamte Benutzungsdauer sicher bleiben. 
Für die Prüfung von Arbeitsmitteln gibt es die Technischen Regeln für Betriebssicherheit -TRBS (www.baua.de/TRBS/), speziell die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen".