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Welche Sicherheitseinrichtungen sind beim autogenen Brennschneiden mit Propan (33 kg-Flasche) und Sauerstoff (Flaschenbatterie) zwischen Flasche und Brenner erforderlich?

KomNet Dialog 18666

Stand: 24.02.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Sicherheitstechnische Fragen zu Druckbehältern

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Frage:

Welche Sicherheitseinrichtungen sind beim autogenen Brennschneiden mit Propan (33 kg-Flasche) und Sauerstoff (Flaschenbatterie bestehend aus 12 Einzelflaschen je 200 Liter) zwischen Flasche und Brenner erforderlich ? Genügt an der Propangasflasche ein Druckminderer mit Flammenrückschlagventil oder muss zusätzlich eine Schlauchbruchsicherung installiert werden ?

Antwort:

Die Anlage muss den in § 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannten Anforderungen i. V. m. den Mindestanforderungen des Anhangs 1 ((hier insbesondere Ziffer 2.17) entsprechen und gemäß den im Anhang 2 BetrSichV aufgeführten Mindestanforderungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln betrieben werden. Die TRBS sind für den sicheren Betrieb heranzuziehen.

Weitere Informationen sind den berufsgenossenschaftlichen Regelwerken, hier insbesondere der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" zu entnehmen. Dort heißt es u. a.:

3.15 Sicherheitseinrichtungen
3.15.1 Gefährdungen durch Flammendurchschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen von Gas sind wie folgt zu verhindern:
1.  Entnahmestellen an Verteilungsleitungen sind mit der Gasart und dem Druck entsprechenden      Sicherheitseinrichtungen (Entnahmestellensicherungen)
    und
2. Einzelflaschenanlagen sind mit der Gasart und der Betriebsweise entsprechenden Sicherheitseinrichtungen     (Einzelflaschensicherungen)
auszurüsten.
An eine Sicherheitseinrichtung darf nur e i n Verbrauchsgerät angeschlossen sein.
        Dies wird z.B. erreicht, wenn Sicherheitseinrichtungen gemäß DIN EN 730-1
        „Gasschweißgeräte; Sicherheitseinrichtungen; Teil 1: Mit integrierter Flammensperre“
        eingesetzt werden.
        Als e i n Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, sofern
        diese eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneidmaschine.


3.15.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen und -Flaschenbatterieanlagen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung zur Absperrung der Gaszufuhr
ausgerüstet sind, wenn mit Schlauchbeschädigungen zu rechnen ist. Dies gilt nicht, wenn Brenner
-   mit Schläuchen bis höchstens 400 mm Länge angeschlossen
    oder
-   aus Flüssiggasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht) versorgt
werden.
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