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Sind Wasser- und Ölkühler von Verdichtern nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Abschnitt 4 wie Druckanlagen zu behandeln?

KomNet Dialog 29204

Stand: 12.05.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Sind Wasser- und Ölkühler von Verdichtern nach Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Abschnitt 4 wie Druckanlagen zu behandeln?

Antwort:

Druckanlagen sind gemäß TRBS 2141 Nr. 2 Abs. 9 druckbeaufschlagte Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen. Bei der Einstufung ist neben dem Druck (=maximal zulässiger Druck) auch das Volumen sowie das „Druck-Liter-Produkt“ zu berücksichtigen.

Der Umfang der Druckanlage sowie erforderliche Prüffristen sind durch den Arbeitgeber/Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festzulegen. Sofern es sich bei den Wasser- und Ölkühlern vom Verdichtern um Druckgeräte handelt (maximal zulässiger Druck (PS) von über 0,5 bar und einem Druckinhaltsprodukt von > 50 bar*Liter), sind diese überwachungsbedürftige Anlagen und entsprechend zu behandeln. Hierbei ist dann Anhang 2 Abschnitt 4 Nrn. 6.30 bis 6.30.2 der BetrSichV zu beachten.
Handelt es sich nicht um eine überwachungsbedürftige Anlage, so entbindet dieses den Arbeitgeber jedoch nicht von der Verpflichtung, die Druckanlage als Arbeitsmittel prüfen zu lassen. Hierbei ist § 14 BetrSichV - Prüfung von Arbeitsmitteln - zu beachten. Die Fristen können vom Arbeitgeber unter Beachtung der Herstellerempfehlungen und aufgrund von Betriebserfahrungen eigenverantwortlich festgelegt werden.