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Wer darf nach der Betriebssicherheitsverordnung die Prüfung an einem Kompressor (überwachungsbedürftige Anlage) durchführen?

KomNet Dialog 24007

Stand: 18.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

Muss ich bei Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen (Kompressor >90 Liter und die angeschlossene Druckrohranlage) eine Prüforganisation beauftragen oder kann ich eine in dem Thema arbeitende Firma beauftragen, die mir z.B. auch schon die Wartung abnimmt?

Antwort:

Anforderungen an Prüfungen und Prüfer von Druckanlagen finden sich im Anhang 2 Abschnitt 4 der (neuen) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Unter Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.1 BetrSichV werden Vorgaben zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Druckanlagen gemacht:

"Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen."


Unter Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 BetrSichV ist zu den Prüfzuständigkeiten folgendes nachzulesen:

"Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person."


Tabelle 7 im Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV beschreibt Zuordnung und Prüfungen von einfachen Druckbehältern. Was ein einfacher Druckbehälter ist, wird im Artikel 1 der Richtlinie 2014/29/EU definiert. Wie Sie der Tabelle 7 entnehmen können, können einfache Druckbehälter der Gruppe 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Die Anforderungen an solch eine befähigte Person finden sich im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr.3 BetrSichV.