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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen in einer Bearbeitungsmaschine vorhandene Druckbehälter hinsichtlich der Betreiberpflichten einzeln oder in Summe betrachtet werden?

KomNet Dialog 27850

Stand: 11.11.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Wir möchten eine CNC-Bearbeitungsmaschine kaufen. In der Anlage gibt es einen Druckspeicher (einfacher Druckbehälter, 5 Liter, 16 bar). Dies führt zu einem Produkt > 50 bar*ltr. und somit zu einer überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der BetrSichV (Tabelle 7) und zu Prüfpflichten (Prüfung vor Inbetriebnahme + wiederkehrende Prüfungen). Um dieses Betreiberpflicht zu vermeiden, hat der Hersteller angeboten die Anlage leicht zu ändern. Anstatt des obigen einfachen Druckbehälters können wohl auch zwei kleinere Druckbehälter verwendet werden und diese "in Reihe geschaltet" werden. Nur zur Frage: Ist jeder kleinere Druckbehälter einzeln zu betrachten oder müssen diese "addiert" betrachtet werden?

Antwort:

Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV zählen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar * Liter nicht zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Wenn zwei oder mehrere Druckbehälter < 50 Bar * Liter eingesetzt werden, können diese einzeln betrachtet werden. Für diese Behälter gelten dementsprechend weder die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen für die Prüfungen noch die in Tabelle 7 festgelegten Prüfzuständigkeiten (ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person).

Dies entbindet den Arbeitgeber jedoch nicht von der Verpflichtung, den Druckbehälter als Arbeitsmittel zu prüfen. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen für wiederkehrende Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, dabei ist § 14 BetrSichV - Prüfung von Arbeitsmitteln - zu beachten.
Für die nicht überwachungsbedürftigen Arbeitsmittel gibt es keine Höchstfristen für wiederkehrende Prüfungen - die Fristen können vom Arbeitgeber aufgrund von Betriebserfahrungen unter Beachtung der Herstellerempfehlungen festgelegt werden.