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Ist bei den beschriebenen Druckbehältern mit lösemittelhaltiger Reinigungsflüssigkeit eine Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich?

KomNet Dialog 28729

Stand: 07.03.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör

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Frage:

Wir haben im Betrieb mehrere Druckbehälter mit einer lösemittelhaltigen Reinigungsflüssigkeit für die Reinigung von Gießköpfe (flüssiger Kunststoff). Der Flammpunkt der Flüssigkeit liegt bei 100 °C. Die Verarbeitungstemperatur ist bei Raumtemperatur. Die Daten der Behälter sind: Druck = 4 bar (maximal zulässige Druck) und Volumen = 40 Liter und 47 Liter Frage: Ist hier eine Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung erforderlich, z. B. durch eine befähigte Person oder ZÜS?

Antwort:

Die Druckbehälter sind Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte-Richtlinie). Unter Berücksichtigung der Fluidgruppe 2 sind diese Druckgeräte nach Diagramm 4 Anhang II der Richtlinie 2014/68/EU zu bewerten. (Art. 4 Abs. 1 a) ii zweiter Spiegelstrich). Unterstellt wird hierbei, dass keine Stoffeigenschaften nach Art. 13 Abs. 1a) der Richtlinie 2014/68/EU zu berücksichtigen sind.
Aus dem Schnittpunkt PS/V des Diagramm 4 ergibt sich keine Kategorieeinteilung, sondern die Zuordnung zu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/68/EU. Dies hat zur Folge, dass es sich um keine überwachungsbedürftige Anlage handelt (Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1).

Für den Betrieb dieser Druckbehälter(anlagen) sind demnach die §§ 3 und 14 der BetrSichV maßgeblich. Aus diesen Vorschriften ergeben sich für diese Druckbehälter(anlagen) die folgenden Prüfanforderungen:

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Entsprechend § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang der Prüfungen zu ermitteln. Konkretisiert wird diese Anforderung im § 14.

Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 BetrSichV)
Hiernach sind nach jeder Montage Prüfungen vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person durchzuführen.

Wiederkehrende Prüfungen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV)
Diese Druckbehälter(anlagen) sind Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu Gefährdungen führen können. Die Druckbehälter(anlagen) sind demnach wiederkehrend von einer befähigten Person zu prüfen. Die Prüffristen hierfür ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen.(§ 14 Abs. 3 BetrSichV)
Wurden an den Druckbehälter(anlagen) Änderungen vorgenommen, die den sichereren Betrieb beeinflussen (dies gilt auch für Instandsetzungsmassnahmen), sind vor der Verwendung Prüfungen durch eine befähigte Person notwendig. Das Gleiche gilt nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfälle, längere Zeit der Nichtverwendung oder Naturereignissen.