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Welchen Prüfvorschriften unterliegt ein in gemeinnützigen Sportvereinen betriebener Kompressoren/Druckbehälter? Wie wäre der Druckbehälter zu prüfen?
KomNet Dialog 9397
Stand: 22.12.2015
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Prüfung von Druckbehältern und Zubehör
Frage:
In unserem Fußballverein wird ein handelsüblicher Kompressor (6 bar 20-100 Liter) zum Befüllen der Bälle eingestezt. Dieser Kompressor wird von Betreuern, Trainern und Jugendlichen benutzt. Ist dieser Kompressor überwachungsbedürftig (durch eine befähigte Person), da er nicht nur für private Zwecke verwendet wird?
Antwort:
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist die Grundlage für die Regelungen zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen innerhalb der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Im Anwendungsbereich des ProdSG heißt es in § 1 Abs. 2 "Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, ..." .
Bei kleineren Amateur-Fußballvereinen gehen wir davon aus, dass weder eine gewerbliche noch wirtschaftliche Nutzung vorliegt. Auch wird der Verein i.d.R. keine Arbeitnehmer beschäftigen. Die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung sind daher nicht anzuwenden. Im Einzelfall kann ein Sportverein jedoch gesetzlich unfallversicherte Personen (z.B. sog. MAE-bzw. 1-EURO-Kräfte) beschäftigen, bei denen die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften Anwendung finden.
Trotzdem ist ein Kompressor ein Druckgerät, von dem gewisse Gefahren auf Grund der gehandhabten Drücke ausgehen. Es ist daher empfehlenswert, das Gerät entsprechend den Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung regelmäßig zu warten und zu prüfen, insbesondere da auch Jugendliche das Gerät bedienen.
Wenn der Druckbehälter des Kompressors der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen würde, würden vermutlich wiederkehrende Prüfungen entsprechend der Betriebsanleitung durch eine befähigte Person (siehe TRBS 1203 "Befähigte Personen") ausreichend sein.
Wenn Sie sicher gehen wollen, dass der Druckbehälter den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung vergleichbar geprüft wird und Ihnen keine befähigte Person zur Verfügung steht, sollten Sie sich an eine zugelassene Überwachungsstelle wenden, um zu klären, ob diese wiederkehrende Prüfungen des Behälters zu günstigen Kosten anbietet.