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Bleihaltiges Lötzinn darf nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Bei der Abgabe handelt es sich nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit Eintrag 30 des Anhanges XVII der REACh-Verordnung um eine Straftat. Wenn Sie an berufmäßige Verwender abgeben, muss § 7 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) beachtet werden. Hierbei muss eine sachkundige Person in Ihrem Betrieb ...
Stand: 30.03.2021
Dialog: 43499
Die REACH-Verordnung kennt den Begriff „Zuschlagstoffe“ nicht, sondern nur die Begriffsbestimmungen Stoff, Zubereitung (Artikel 6) und Erzeugnisse (Artikel 7). Die Formulierung des entsprechenden Art. 6 lautet: „[…] reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einer oder mehreren Zubereitungen in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt ...
Stand: 10.09.2020
Dialog: 4825
Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Stand 02.12.2024 hat folgende neue Regelung aufgenommen:"§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden ...
Stand: 20.02.2025
Dialog: 44079
Ja, die Gefahrenpiktogramme müssen mit aufgeführt werden. Siehe hierzu Anhang II Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung)."KennzeichnungselementeFür Stoffe sind auf der Grundlage ihrer Einstufung zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise ...
Stand: 26.07.2022
Dialog: 43643
Sollte ein Stoff nach Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung in die sogenannte Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen werden, greifen die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung. Lieferanten eines Erzeugnisses, welches einen Stoff in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr enthält, der in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, teilen ...
Stand: 20.08.2020
Dialog: 43257
Nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, sofern der Stoff bzw. das Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefährlich einzustufen ist.Der Lieferant ist nach Artikel 3 Nummer 32 der REACH-Verordnung definiert als Hersteller ...
Stand: 25.10.2021
Dialog: 43599
Gemäß Artikel 31 Absatz 7 der REACH-Verordnung sind die Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt anzuhängen, sofern der entsprechende Akteur der Lieferkette einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 14 oder Artikel 37 der REACH-Verordnung zu erstellen hat. Nach Artikel 14 der REACH-Verordnung ist ein Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, wenn der Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro ...
Stand: 21.04.2020
Dialog: 43141
Für Forschungsunternehmen gelten - bezogen auf das Sicherheitsdatenblatt - dieselben Regelungen wie für jedes andere Unternehmen.Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch ...
Stand: 17.12.2024
Dialog: 44060
Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter werden in Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 definiert.Die beschriebenen Plastisolen sind augenscheinlich Gemische im Sinne der REACH-VO.Wann ein Stoff in Abschnitt 3.2 des SDB für ein Gemisch anzugeben ist, regelt Abschnitt 3.2 Anhang II der REACH-VO. Gefährliche Stoffe, die über einem hier genannten ...
Stand: 08.07.2020
Dialog: 43212
Gemäß Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) sind in einem Sicherheitsdatenblatt unter dem Abschnitt 3.2 "Gemische" der Produktidentifikator, die Konzentration bzw. die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Anhang II Nr. 3.2.1 bzw. Nr. 3.2.2 der REACH-VO genannten Stoffe anzugeben.Der Produktidentifikator ...
Stand: 29.04.2025
Dialog: 44113
Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) erfüllt.Der Lieferant ...
Stand: 06.12.2023
Dialog: 43861
Aus dem Eintrag 74 in Anhang XVII der REACH-Verordnung EG 1907/2006 bzw. Anhang 2 der Verordnung EU 2020/1149 geht hervor, dass Diisocyanate „nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden dürfen, es sei denn, die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew ...
Stand: 30.01.2023
Dialog: 43759
Der Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) regelt Informationen in der Lieferkette - insbesondere die Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern. Wenn ein Stoff oder ein Gemisch u.a. die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) erfüllt, sind Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen und in der Lieferkette ...
Stand: 13.11.2023
Dialog: 43848
Stoffe, die in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurden, unterliegen der Zulassungspflicht nach Titel VII (Artikel 55 bis 66) der REACH-Verordnung. Um zulassungspflichtige Stoffe weiter herstellen und/oder verwenden zu dürfen, ist ein Antrag auf Zulassung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu stellen. Im Rahmen des Zulassungsantrages sind auch Risikomanagementmaßnahmen ...
Stand: 22.06.2021
Dialog: 43535
Unter REACH hat der Importeur die Pflicht, die von ihm importierten Stoffe entsprechend des jeweiligen Mengebereiches bei der Chemikalienagentur zu registrieren. Nach Art. 31 der REACH-Verordnung (1907/2006) "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" ist der Lieferant eines Stoffes (in diesem Fall der Importeur) dazu verpflichtet, ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (SDB) dem Abnehmer ...
Stand: 11.05.2016
Dialog: 4607
Sicherheitsdatenblätter werden aufgrund von Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) erstellt. Nach Art. 31 Abs. 5 REACH-Verordnung sind Sicherheitsdatenblätter in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorzulegen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas ...
Stand: 17.07.2015
Dialog: 24326
Diisocyanate sind Substanzen, welche Eigenschaften besitzen, die zu einer Sensibilisierung der Atemwege durch Hautkontakt und Einatmen führen und gelten bereits bei geringer Exposition als Ursache für Berufsasthma.Mit der Aufnahme von Diisocyanaten in den Anhang XVII der REACH-Verordnung ändern sich die Anforderungen an die Verwendung bzw. Herstellung und das Inverkehrbringen.Aus dem Eintrag 74 ...
Stand: 24.05.2021
Dialog: 43532
Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellt; nach Artikel 31 Abs. 5 REACH muss dieses in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorgelegt werden, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Ein Verstoß gegen ...
Stand: 27.01.2019
Dialog: 22952
Nach Artikel 31 Absatz 5 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) wird das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt etwas anderes.Die Expositionsszenarien sind nach Artikel 31 Absatz 7 der REACH-Verordnung Teil des Sicherheitsdatenblattes.Da ...
Stand: 15.11.2023
Dialog: 43849
Gemäß Artikel 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) als gefährlich einzustufen ist. Artikel 31 Abs. 1 lit. b und c REACH-VO geben weitere Kriterien ...
Stand: 03.09.2024
Dialog: 44008