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KomNet-Wissensdatenbank

Muss für Atemschutzflaschen, die für die Feuerwehren mit verdichtetem Sauerstoff abgefüllt werden, ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?

KomNet Dialog 43599

Stand: 25.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

In unserer Feuerwehrtechnischen Zentrale werden u.a. Atemschutzflaschen mit verdichtetem Sauerstoff für die Feuerwehren abgefüllt. Müssen wir für solche Flaschen ein Sicherheitsdatenblatt erstellen?

Antwort:

Nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, sofern der Stoff bzw. das Gemisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefährlich einzustufen ist.

Der Lieferant ist nach Artikel 3 Nummer 32 der REACH-Verordnung definiert als Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt.

Das Inverkehrbringen ist nach Artikel 3 Nummer 12 der REACH-Verordnung definiert als entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. 

Verdichteter Sauerstoff ist im Sinne der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft und zwar insbesondere als brandfördernd und als Gas unter Druck.


Im geschilderten Fall ist zu prüfen, ob ein Inverkehrbringen im Sinne der REACH-Verordnung vorliegt.


Sollte die Abfüllung des verdichteten Sauerstoffs im Rahmen einer Feuerwehrbehörde stattfinden, also bspw. innerhalb einer städtischen Feuerwehr oder Kreisfeuerwehr, so wäre kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, da hier keine Abgabe an Dritte erfolgt. Die Gasflaschen, die den verdichteten Sauerstoff enthalten, sind weiterhin entsprechend zu kennzeichnen und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes beim Umgang mit verdichtetem Sauerstoff im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechend festzulegen.


Sollte der verdichtete Sauerstoff jedoch für andere Feuerwehrbehörden abgefüllt und an diese abgegeben werden, so würde ein Inverkehrbringen im Sinne der REACH-Verordnung vorliegen. In diesem Falle müsste ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung erstellt und der belieferten Feuerwehrbehörde mit der erstmaligen Lieferung des verdichteten Sauerstoffs und bei jeder Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts übermittelt werden.