KomNet-Wissensdatenbank
Müssen wir von unseren Kunden einen Nachweis für die Einhaltung der im eSDB angegebenen RMM bei zulassungspflichtigen Stoffen einholen?
KomNet Dialog 43535
Stand: 22.06.2021
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Wir sind Händler und verkaufen unter anderem auch zulassungspflichtige Stoffe. Müssen wir von unseren Kunden einen Nachweis für die Einhaltung der im eSDB angegebenen RMM bei zulassungspflichtigen Stoffen einholen? In den SDB der betroffenen Produkte sind die Zulassungsnummer und ein Expositionsszenario angegeben.
Antwort:
Stoffe, die in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurden, unterliegen der Zulassungspflicht nach Titel VII (Artikel 55 bis 66) der REACH-Verordnung. Um zulassungspflichtige Stoffe weiter herstellen und/oder verwenden zu dürfen, ist ein Antrag auf Zulassung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu stellen. Im Rahmen des Zulassungsantrages sind auch Risikomanagementmaßnahmen (RMM) zu definieren.
Als Hersteller eines zulassungspflichtigen Stoffes wird Ihr Unternehmen einen solchen Zulassungsantrag gestellt haben. Ansonsten könnte der zulassungspflichte Stoff von Ihrem Unternehmen nicht in Verkehr gebracht werden.
Für die von Ihrem Unternehmen belieferten, nachgeschalteten Anwender existieren zwei Möglichkeiten:
1. Die Verwendungen der nachgeschalteten Anwender sind von Ihrem Zulassungsantrag bei der ECHA abgedeckt. In diesem Fall hat der nachgeschaltete Anwender den zulassungspflichtigen Stoff im Rahmen der in dem Antrag angegeben Bedingungen zu verwenden und auch die darin definierten RMM einzuhalten. Die REACH-Verordnung sieht jedoch nicht vor, dass der nachgeschaltete Anwender Ihrem Unternehmen die Einhaltung der RMM nachweisen muss. Der nachgeschaltete Anwender hat jedoch nach Artikel 66 Absatz 1 der REACH-Verordnung der ECHA in jedem Fall anzuzeigen, dass er einen zulassungspflichtigen Stoff verwendet.
2. Der nachgeschaltete Anwender verwendet den zulassungspflichtigen Stoff in der Form, dass seine Verwendungen nicht von Ihrem Zulassungsantrag abgedeckt sind. In diesem Fall hat der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Zulassungsantrag bei der ECHA zu stellen. Im Rahmen dieses Antrages ist der nachgeschaltete Anwender dann verpflichtet, eigene RMM zu definieren.