Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Sicherheitsdatenblätter für Stoffgemische erstellt werden, die von einem Forschungsunternehmen hergestellt und durch einen Dienstleister an Dritte versandt werden?

KomNet Dialog 44060

Stand: 17.12.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

Favorit

Frage:

Müssen Sicherheitsdatenblätter eines Forschungsunternehmens welches chemischen Stoffgemische herstellt, erstellt werden wenn diese Gemische an Projektpartner, Firmen etc. durch einen Versanddienstleister versendet werden? Wenn ja in welchem Umfang ist dies erforderlich? Gibt es für Forschungseinrichtungen Ausnahmen oder Vereinfachungen?

Antwort:

Für Forschungsunternehmen gelten - bezogen auf das Sicherheitsdatenblatt - dieselben Regelungen wie für jedes andere Unternehmen.

Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) erfüllt.

Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches ist gem. Art. 3 Nr. 32 der REACH-VO ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt.

Der Begriff „Inverkehrbringen“ wird gem. Art. 3 Nr. 12 der REACH-VO definiert als „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“

Somit ist in dem geschilderten Fall ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen.