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Ist es zulässig, dass bei Sicherheitsdatenblättern von Gemischen unter Abschnitt 3.2 bei der chemischen Bezeichnung lediglich die Aussage " Patentrechtlich geschützt" angegeben wird?

KomNet Dialog 44113

Stand: 29.04.2025

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Patentrecht vs. chemische Bezeichnung und CAS-Nr. Es liegen uns immer wieder einmal Sicherheitsdatenblätter von Gemischen vor, bei denen unter Abschnitt 3.2, den Angaben zum Gemisch, bei der chemischen Bezeichnung lediglich die Aussage " Patentrechtlich geschützt", aber weder eine EG- noch eine CAS Nr. angegeben wird. Zwar werden Angaben zum Anteil und der Einstufung nach CLP angegeben, eine Prüfung der Richtigkeit der Angaben kann nicht stattfinden, da die relevanten Angaben fehlen. Ist dies zulässig?

Antwort:

Gemäß Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) sind in einem Sicherheitsdatenblatt unter dem Abschnitt 3.2 "Gemische" der Produktidentifikator, die Konzentration bzw. die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Anhang II Nr. 3.2.1 bzw. Nr. 3.2.2 der REACH-VO genannten Stoffe anzugeben.

Der Produktidentifikator ist bei Stoffen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) anzugeben. Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss der Produktidentifikator mit dem für die Registrierung angegebenen Produktidentifikator übereinstimmen; ferner ist die nach Art. 20 Abs. 3 der REACH-VO zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben. Zusätzliche Identifikatoren können angegeben werden, selbst wenn sie nicht für die Registrierung verwendet wurden (vgl. Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 1.1 REACH-VO).

Bitte beachten Sie zudem die vorstehend nicht näher erläuterten weiteren Anforderungen gemäß Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 3.2 REACH-VO (insbesondere die Unterpunkte 3.2.3 und 3.2.4).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Angabe "Patentrechtlich geschützt" als Angabe des Produktidentifikators eines unter Abschnitt 3.2 des Sicherheitsdatenblattes genannten Stoffes nicht ausreichend und somit nicht zulässig ist.