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Wer ist bei Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt dafür verantwortlich, dass vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Erkundung auf Asbest durchgeführt wird? Wer überwacht diese Arbeiten?
KomNet Dialog 44079
Stand: 20.02.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest
Frage:
Wir sind Auftraggeber für Instandhaltungs- bzw. Sanierung- oder Renovierungsarbeiten in einem Mietobjekt. Wer ist nun verantwortlich dafür sicherzustellen, dass im Rahmen dieser Arbeiten eine Erkundung auf Asbest durchgeführt wird, vor Aufnahme der Tätigkeiten? Vermieter, Mieter oder die beauftragte Firma? Was muss ich als Mieter beachten? Können wir davon ausgehen, dass die beauftragte Firma diese Tätigkeiten überwacht?
Antwort:
Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Stand 02.12.2024 hat folgende neue Regelung aufgenommen:
"§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
(2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.
(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte."
Veranlasser ist in Ihrem Fall der Bauherr (Auftraggeber).
"§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
[...]
2a. Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2,
[...]
(2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.
(2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.
(2c) Ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten.
.]..]"
Sind die Informationen des Veranlassers für Ihre Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend, wird die Hinzuziehung eines Gutachters erforderlich sein. Dies ist in diesem Schritt jedoch Aufgabe des Arbeitgebers.
Im Rahmen von Gefahrstoffsanierungen ist zu beachten, dass ausschließlich Fachfirmen mit ausreichendem Fach- und Sachverstand diese Tätigkeiten ausführen dürfen. Die Tätigkeiten werden von der ausführenden Firma überwacht.
Ob der Mieter weiterhin in den Räumlichkeiten verbleiben kann, muss im Zuge der Arbeitsvorbereitungen besprochen werden.