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Wer darf den Umgang mit Diisocyanaten schulen?

KomNet Dialog 43759

Stand: 30.01.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Wer darf den Umgang mit Diisocyanaten schulen, und wo findet man die Schulungsinhalte nach REACH – Beschränkungsverfahren zum Umgang mit Diisocyanaten? Wäre grundsätzlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit geeignet?

Antwort:

Aus dem Eintrag 74 in Anhang XVII der REACH-Verordnung EG 1907/2006 bzw. Anhang 2 der Verordnung EU 2020/1149 geht hervor, dass Diisocyanate „nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden dürfen, es sei denn, die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.-% oder der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.


Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ergänzt hierzu: „Mit der Aufnahme dieser Beschränkung in Anhang XVII der Reach-Verordnung gelten Mindestanforderungen an Schulungen, die durch den Arbeitgeber umzusetzen sind. Eine Umsetzung in nationales Recht ist dafür nicht erforderlich, da die Anforderungen einer EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Die Schulung entbindet nicht von den rechtlichen Vorgaben der Unterweisung nach § 14 GefStoffV.

Der Ausschuss für Gefahrstoffe wird die TRGS 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen" u.a. dementsprechend überarbeiten.

(...)

„Die Entwicklung des Schulungskonzeptes und der Schulungsmaterialien liegt in der alleinigen Verantwortung der Herstellerverbände.“.


ISOPA (der europäische Handelsverband für Hersteller von aromatischen Diisocyanaten) und ALIPA (ein europäischer Verband der Produzenten aliphatischer Isocyanate) haben sich dazu verpflichtet ein Schulungskonzept und Schulungsmaterialien zu erarbeiten und Vorgaben zur Qualifikation der Trainer zu formulieren. Entsprechende Informationen können auf der Seite "Safe use of diisocyanates" in mehreren Sprachen abgerufen werden.


Bei weiteren Fragen kann man sich direkt an die nationale Auskunftsstelle (REACH-CLP-Biozid Helpdesk) wenden.

 

Weiterführende Hinweise und Hilfestellungen zum Ablauf der Schulungen werden ebenfalls von der nationalen Auskunftstelle angeboten: Im Merkblatt "Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen" finden sich u .a. folgende FAQs:


"Welche Ausbildung benötigt man, um Schulungen durchführen zu dürfen?

In Absatz 4 der Beschränkungsbedingungen wird festgelegt, dass die Schulungen von einem Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt werden, der hierfür eine entsprechende Ausbildung zu durchlaufen hat. Das Training kann extern in einem Trainingszentrum oder intern durch einen entsprechend qualifizierten Trainer oder einen betrieblichen Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durchgeführt werden. In Deutschland wäre das z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Schulung auch im Rahmen der regelmäßigen Unterweisung nach GefStoffV durchführen kann, sofern die in Absatz 5 der Beschränkung genannten Mindestanforderungen an die Schulungen berücksichtigt werden.


Wer ist dazu autorisiert Trainerschulungen durchzuführen? Gibt es ein offizielles Zertifikat für die Anerkennung als Trainer?

Der Experte muss für die Trainingsberechtigung eine entsprechende Ausbildung zum Umgang mit Diisocyanaten nachweisen. Genaueres zu dieser Ausbildung, z. B. durch wen diese erfolgen kann, wird durch den Beschränkungseintrag nicht vorgegeben. Einige Verbände, die Schulungsmaterialien zur Verfügung stellen, bieten auch spezielle Unterlagen für Trainerschulungen an. Die Ausarbeitung von weiteren Trainerschulungen durch weitere Verbände oder Unternehmen ist ebenso denkbar. Ein spezifisches, auf die REACH-Beschränkung zugeschnittenes, offizielles Zertifikat für die Anerkennung als Trainer in diesem Thema gibt es nicht. Dennoch muss der Trainer ein Nachweisdokument vorweisen können, das seine Qualifikation als Trainer bescheinigt."