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Ist beim Umgang mit Lebensmitteln, die einen gefährlichen Stoff enthalten, die Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblattes zum Arbeitnehmerschutz erforderlich?

KomNet Dialog 43848

Stand: 13.11.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ist beim Umgang mit Lebensmitteln, die einen gefährlichen Stoff enthalten, die Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblattes zum Arbeitnehmerschutz erforderlich? Z. B. Lebensmittel in Großgebinden wie Big Bags und Sackware in der industriellen Verarbeitung?!

Antwort:

Der Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) regelt Informationen in der Lieferkette - insbesondere die Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern. Wenn ein Stoff oder ein Gemisch u.a. die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) erfüllt, sind Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen und in der Lieferkette weiterzugeben.


Eine Ausnahme von dieser Pflicht gibt es bei Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nur für "für den Endverbraucher bestimmte Gemische in Form von Fertigerzeugnissen" (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen und Aromastoffen in Lebensmitteln (Artikel 2 Abs.6 REACH)). Diese für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen müssen auch nicht nach der CLP-VO gekennzeichnet werden.


Ansonsten finden sowohl Titel IV der REACH-VO als auch die Anforderungen der CLP-VO entsprechend Anwendung.