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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen bleihaltige Produkte ohne vorliegenden Sachkundenachweis verkauft werden?

KomNet Dialog 43499

Stand: 30.03.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Sonstige Verwendungsverbote

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Frage:

Dürfen bleihaltiges Lot oder bleihaltige Lötpaste, die mit GHS08 sowie H360 oder gekennzeichnet sind, B2B verkauft werden? Unser Kunde hat KEINE Sachkunde nach § 11 ChemverbotsV. Liegt hier direkt ein Verbot des Verkaufes vor, oder muss die Bleikonzentration im Lötzinn genauer betrachtet werden? Unserer Meinung nach dürfen bleihaltige Produkte nur noch verkauft werden, wenn Sachkunde vorliegt.

Antwort:

Bleihaltiges Lötzinn darf nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Bei der Abgabe handelt es sich nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) in Verbindung mit Eintrag 30 des Anhanges XVII der REACh-Verordnung um eine Straftat. Wenn Sie an berufmäßige Verwender abgeben, muss § 7 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) beachtet werden. Hierbei muss eine sachkundige Person in Ihrem Betrieb vorhanden sein, die die beauftragten Personen schult, die wiederum abgeben dürfen.


Der Kunde sollte sachkundig im Sinne des Gefahrstoffrechts sein. Er braucht aber nicht die Sachkunde nach der ChemVerbotsV. Die ChemVerbotsV gilt für die Abgabe der Stoffe, nicht für den Empfänger.


Auf die DGUV Information 213-082 - Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung. Was ist zu tun? weisen wir hin.