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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Stoffe eines Gemisches sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben?

KomNet Dialog 43212

Stand: 08.07.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Ich habe zwei Fragen zu Sicherheitsdatenblättern: Erste Frage: Wir stellen Plastisole mit einer hohen Viskosität her. Diese Plastisole bestehen aus einigen Stoffen mit einer Konzentration von 0,03%. Wenn diese Stoffe eine gewisse Toxizität (LD50) haben, müssen wir diese in Abschnitt 11 des SDBs angeben, auch wenn ihre Konzentration so gering ist? Diese Stoffe erscheinen nicht in Abschnitt 3, da die Konzentration sehr niedrig ist. Sollten nur die in Abschnitt 3 genannten Stoffe in Abschnitt 11 erscheinen? Zweite Frage: Diese Plastisole bestehen aus flüssigen und festen Stoffen in Pulverform, wie z.B. Kalziumkarbonat, die eine visköse flüssige Masse bilden. Kalziumkarbonat hat einen AGW. Sollte es in Abschnitt 8 vermerkt werden, auch wenn aufgrund der Viskosität der Plastisole keine Möglichkeit besteht, dass das Kalziumkarbonat die Luft erreicht?

Antwort:

Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter werden in Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 definiert.

Die beschriebenen Plastisolen sind augenscheinlich Gemische im Sinne der REACH-VO.


Wann ein Stoff in Abschnitt 3.2 des SDB für ein Gemisch anzugeben ist, regelt Abschnitt 3.2 Anhang II der REACH-VO. Gefährliche Stoffe, die über einem hier genannten Konzentrationsgrenzwert liegen, sind in Abschnitt 3.2 des SDB anzugeben.

Auch anzugeben sind Stoffe, für die es Grenzwerte der Union für die Exposition am Arbeitsplatz gibt und Stoffe die persistent, bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind – jeweils unabhängig von ihrer Konzentration.


Abschnitt 8 Anhang II der REACH-VO regelt u. A. die Angabe von geltenden Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition in Abschnitt 8 des SDB.

Hier heißt es: "Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird."

Es werden keine Stoffe aufgrund ihrer Konzentration oder ihrer physikalischen Eigenschaften ausgenommen.


In Abschnitt 11 des SDB für Gemische sind nach Nummer 11.1.10 Anhang II REACH-VO in Bezug auf eine bestimmte Wirkung auf die Gesundheit einschlägige Angaben zu den relevanten Stoffen, die in Abschnitt 3 aufgeführt sind, zu machen, sofern ein Gemisch nicht in seiner Gesamtheit auf seine Wirkungen auf die Gesundheit getestet wurde.