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Die sprengstoffrechtlichen Anforderungen an den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlicher Stoffe gelten bundesweit. Für die Lagerbedingungen bzw. Lageranforderungen maßgeblich sind jedoch nicht die transportrechtlichen Einteilungen in die jeweiligen Transportklassen (Stoffnummern UN 0336 und UN 0337 entsprechen den Transportklassen 1.4 G und 1.4 S) sondern ausschließlich die seitens ...
Stand: 20.01.2021
Dialog: 43447
Nach der Anlage 6 "Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich" zu § 2 der "Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz" (kurz: 2. SprengV) dürfen im Arbeitsraum Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, die der Lagergruppe 1.4 und den Verträglichkeitsgruppen G oder S zugeordnet sind, in einer Menge bis zu 10 kg (Nettoexplosivstoffmasse) aufbewahrt werden.Die Anforderungen an die Aufbewahrung ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 43870
verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. .......Die Führung des Verzeichnisses ist im Abschnitt X (§§ 41 - 44) der 1. SprengV näher geregelt.In der Lagerverordnung nach SprenG (2. SprengV) gibt ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 7149
Bei der Aufbewahrung nur einer der beiden genannten Stoffe gelten die in der Frage genannten Höchstwerte.Bei einer Zusammenlagerung gilt die Gesamtmenge aus beiden Stoffen der gefährlichsten Stoffart (also dem Schwarzpulver) zugehörig. Die Aufteilung wieviel Schwarzpulver (SP) oder Nitrocellulosepulver (NC) gelagert werden, liegt in der Entscheidung des Schützen.Insgesamt darf also bei der Zusamme ...
Stand: 09.05.2022
Dialog: 8957
Die Vorschriften für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände sind nicht abhängig vom Zeitraum der Lagerung, d. h. die in dem Flyer "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel" genannten Mengen gelten das ganze Jahr.Eine Lagerung in einem ehemals als Garage genutzten Raum ist nach dem Sprengstoffgesetz nicht grundsätzlich verboten. Nach baurechtlichen Vorschriften ist eine Gar ...
Stand: 31.12.2024
Dialog: 6245
zur Frage 1: In einem Verkaufsraum darf Silvesterfeuerwerk der Kategorien F1 und F2 (früher Klasse I und II) in einer Menge von höchstens 70 kg netto (Nettoexplosivstoffmasse - NEM) aufbewahrt werden, davon höchstens 20 % (14 kg) ohne Sicherheitsverpackung.In einem Gebäude mit oder ohne Wohnraum dürfen in einem Lagerraum ohne besondere Anforderungen an den Brandschutz höchstens 100 kg netto aufbew ...
Stand: 09.10.2019
Dialog: 12372
1. Der Unternehmer / Betrieb, der erstmals Kleinstfeuerwerk (Klasse I) und Kleinfeuerwerk (Klasse II) verkaufen will, muss dies mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Verkaufstätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz, in NRW: Bezirksregierungen). In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragte Person anzugeben. Ein ...
Stand: 24.03.2025
Dialog: 2283
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (Kleinstfeuerwerk, ausgenommen Tischfeuerwerk) und Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) dürfen unter erhöhter Vorsicht und Beachtung der Gebrauchshinweise nur im Freien abgebrannt werden. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern grundsätzlich verboten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde we ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 1108
. SprengV) zu beachten. In Abhängigkeit der Lagermenge kann der Schutzabstand auf Grund baulicher Maßnahmen bzw. auf Grund besonderer Schutzmaßnahmen verringert werden oder ganz entfallen. Es sollte mit der zuständigen Behörde vor der Antragstellung abgeklärt werden, ob sie einer Verringerung bzw. einem Entfallen des Schutzabstandes überhaupt zustimmt. Wenn ja, sollte abgeklärt werden, welche baulichen ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 6871
Wie in dem Flyer "Sicheres Silvesterfeuerwerk. Informationen für den Einzelhandel." des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) nachzulesen ist, dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verkauft werden. Nach neueren Bestimmungen sind diese Feuerwerkskörper durch ein aufgedrucktes CE Zeichen zu erkennen.Hinweis:Die jeweilige Katego ...
Stand: 31.12.2024
Dialog: 1101
mit Explosivstoff) im Sinne des Gefahrguttransportrechtes handelt. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht mit der üblichen Post, z.B. als Päckchen, versandt werden. Sofern die pyrotechnischen Gegenstände z. B. mit einem Paketdienst versandt werden sollen, ist vorher mit dem Paketdienst zu klären, ob er Gefahrgut der Klasse 1 überhaupt transportiert bzw. unter welchen Bedingungen er dieses Gefahrgut annimmt. ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20875
Beim Verkauf von (Silvester-)Feuerwerk ist vorab zu unterscheiden, um welche Kategorie von pyrotechnischen Gegenständen es sich handelt. Hierbei ist eine Differenzierung zwischen den Kategorien 1 und 2 zu treffen.Bei der Kategorie 1 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen ...
Stand: 28.12.2023
Dialog: 42669
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, die den Verkauf von Feuerwerkskörpern betreffen, wird von den örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörden (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) überwacht. Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 1109
Sprengstofflager-Richtlinien (SprengLR) sind vergleichbar mit Technischen Regeln zum Sprengstoffgesetz. Sie sind seinerzeit vom Bundesminister für Arbeit im "Bundesarbeitsblatt" bekannt gemacht worden. In den SprengLR sind die Anforderungen der zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2. SprengVO und deren Anlage konkretisiert.Sie sind insofern Regelungen i. S. des § 24 Sprengstoffgesetz - Spren ...
Stand: 24.03.2025
Dialog: 19842
Diese Frage kann mit den Worten der "Schießstandrichtlinien" vom 23.07.2012 (Bundesanzeiger BAnz AT 23.10.2012 B2)beantwortet werden."10.6.3.3.7 Gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen Reinigung von Schießständen durch Fachunternehmen Die gewerbsmäßige Reinigung von Schießständen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Erlaubnis nach § 7 SprengG für die Reinigung von Schießanlagen ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 28288
Die Namensänderung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz - SprengG). Diese entscheidet dann, ob eine Änderung oder sogar eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei einem Wechsel der juristischen Person) erforderlich ist. In Bezug auf die Befähigungsscheine sind keine Änderungen notwendig. Hier erfolgt später (nach Erhalt der neuen bzw. geänderten ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 3368
Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zählen zu den sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P 1. Sie werden vom Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes - SprengG - erfasst. Diese Bauteile enthalten explosionsgefährliche Stoffe, welche bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Handhabung ein hohes Gefährdungspotential in sich bergen.Als Umgang nach dem Sprengstoffgesetz ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 20202
Pyrotechnische Gegenstände (Airbags) und sonstige explosionsgefährliche Stoffe werden vom Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes - SprengG erfasst.1. Anforderungen an die Lagerung: Die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten ist in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) geregelt. Für die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in "kleinen Mengen" ist ein nach § 1 ...
Stand: 04.04.2023
Dialog: 4137
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1.SprengV - § 34 (2): "Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen."In Nordrhein-Westfalen sind die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen zuständig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie dort be ...
Stand: 18.12.2018
Dialog: 21891
Für die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffereinheiten sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffrechts, insbesondere die 2. SprengV i.V. mit der SprengLR 240 zu beachten.Airbag- und Gurtstraffereinheiten dürfen bis zu den in Nr. 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV sowie der Anlage 6 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen (kleine Mengen) unter Beachtung der Anforderungen außer ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 42396