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Welche Verpflichtungen ergeben sich für eine Firma aufgrund einer Namensänderung in Bezug auf Erlaubnis und Befähigungsscheine nach SprengG?

KomNet Dialog 3368

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Die Firma hat sich neu organisiert und den Firmennamen geändert. Die Tätigkeiten und die dafür zuständigen Beschäftigten sind gleich geblieben. Für das Verbringen von Sprengstoff hat die Firma eine Verbringungserlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und die Beschäftigten haben nach § 20 Sprengstoffgesetz Befähigungsscheine. Welche Verpflichtungen ergeben sich für die Firma aufgrund der Namensänderung? Bezüglich der Erlaubnis? Bezüglich der Befähigungsscheine?

Antwort:

Die Namensänderung ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen (§ 14 Sprengstoffgesetz - SprengG). Diese entscheidet dann, ob eine Änderung oder sogar eine Neuausstellung der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei einem Wechsel der juristischen Person) erforderlich ist. In Bezug auf die Befähigungsscheine sind keine Änderungen notwendig. Hier erfolgt später (nach Erhalt der neuen bzw. geänderten Erlaubnis) eine Anzeige nach § 21 SprengG über die verantwortlichen Personen.