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Muss eine behördliche Anzeige erfolgen, wenn pyrotechnische Fahrzeugbauteile durch Auslösung in eingebautem Zustand unschädlich gemacht werden?

KomNet Dialog 20202

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Zulassungen, Genehmigungen, Anzeigen, Sachkunde

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Frage:

Die Altfahrzeugverordnung schreibt vor, dass die pyrotechnischen Bauteile durch geschultes Fachpersonal nach Vorgabe der Hersteller entweder zu demontieren und in zugelassenen Anlagen zu entsorgen oder durch Auslösung in eingebautem Zustand unschädlich zu machen sind. Meine Frage: Muss der Betreiber der zuständigen Behörde anzeigen, wenn er durch das Fachpersonal (geschult und unterwiesen) die pyrotechnischen Bauteile durch Auslösung in eingebautem Zustand unschädlich machen läßt?

Antwort:

Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zählen zu den sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P 1. Sie werden vom Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes - SprengG - erfasst. Diese Bauteile enthalten explosionsgefährliche Stoffe, welche bei unsachgemäßer oder nicht bestimmungsgemäßer Handhabung ein hohes Gefährdungspotential in sich bergen.


Als Umgang nach dem Sprengstoffgesetz sind folgende Tätigkeiten mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten zu verstehen:


1. Ein- und Ausbau

2. Aufbewahren (Lagern)

3. Vernichten

4. Verbringen (Befördern)

5. Erwerben, Vertreiben sowie das Überlassen einschließlich des Vermittelns

6. Entsorgen


Grundsätzlich besteht für jeden Gewerbetreibenden, der eine oder mehrere der aufgeführten Tätigkeiten ausübt, gemäß § 14 des SprengG die Pflicht, zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten eine Anzeige bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen.


Mit der Anzeige ist die verantwortliche Person im Betrieb anzugeben. Verantwortliche Personen können entweder der Inhaber des Betriebes oder die von ihm beauftragte fachkundige Person sein, die Aufsichts- und Weisungsbefugnis im Betrieb besitzt. Ebenso ist ein späterer Wechsel der verantwortlichen Person sowie die Einstellung und Schließung des Betriebes anzuzeigen. Diese Anzeige beinhaltet die Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in "kleinen Mengen".


Den Mitarbeitern muss für die Durchführung dieser Tätigkeiten mit einem Zeitumfang von mindestens 6 Stunden folgendes vermittelt werden:


- Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten,

- Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe,

- sprengstoffrechtliche Anforderungen für die Tätigkeit,

- Handhabung, Gefahrenmerkmale

- Lagerung, Transport,

- Entsorgung,

- praktischer Teil.


Geeignete Lehrgänge werden z. B. von Automobilherstellern, Handwerkskammern, Kfz-Innungen oder der Dekra-Akademie angeboten.


Die bei der Schulung erlangte eingeschränkte Fachkunde berechtigt bei der Tätigkeit „Vernichten“ ausschließlich zum Zünden (Auslösen) der Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten innerhalb des Fahrzeuges und nur im eingebauten Zustand.


Ausgebaute und ungezündete Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten müssen entweder an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen abgegeben werden oder dürfen nur von verantwortlichen Personen ausgelöst werden, die im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG sind und deren Unternehmen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 des SprengG besitzt.